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» Ostalbkreis | Freitag, 19. Februar 2010

Kehr– und Überprüfungsordnung führt teilweise zu Erhöhung

Die neue bundeseinheitliche Kehr– und Überprüfungsordnung regelt erstmals bundesweit für alle Schornsteinfegerarbeiten einheitlich die Gebührenerhebung. Dadurch ändern sich auch in Baden-​Württemberg die zu erhebenden Schornsteinfegergebühren und die bisher bekannten Bezeichnungen im Gebührenverzeichnis.

REMS-​MURR-​KREIS (pm). Da sich sowohl die Gebührenkürzel als auch teilweise die Bemessungsgrundlage geändert haben, können die einzeln aufgelisteten Positionen der neuen Rechnungen mit den Gebührenrechnungen der Vorjahre nicht mehr verglichen werden.
Fragen zu der neuen Gebührenrechnung beantwortet der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister. Dieser ist im Internet unter www​.myschorn​ste​in​feger​.de zu finden. Alternativ können sich die Bürger auch an den für das Schornsteinfegerwesen zuständige Mitarbeiter im Landratsamt Rems-​Murr-​Kreis wenden: Telefon 0 71 51/​5 0114 59.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat die neue Kehr– und Überprüfungsordnung auf der Grundlage einer Arbeitszeitstudie erlassen. Die bisherigen Grundgebühren für die einzelnen Tätigkeiten und die Fahrpauschale wurden geändert. Der zunehmende Wunsch der Kunden nach Einzelterminen führte zu mehr Fahrzeiten und damit zu einer Anhebung der Fahrpauschale.
Zusammen mit der Änderung der Stockwerksgebühren bei den reinen Schornsteinfegerarbeiten erhöht sich die Gebühr teilweise gegenüber dem vergangenen Jahr.
Neuer Aufgabenbereich:
Abgaswegeüberprüfung
Bei den Überprüfungstätigkeiten an den Öl– und Gasfeuerungsstätten wurden die Gebühren für die reine Emissionsmessung gesenkt. Neu eingeführt als Aufgabenbereich wurde die Abgaswegeüberprüfung bei Ölzentralheizungen. Bei dieser sicherheitstechnischen Überprüfung prüft der Schornsteinfeger die Feuerstätte zusätzlich auf ihren Betriebszustand. Er führt dabei eine Messung des gefährlichen CO-​Gehaltes durch und reinigt, falls erforderlich, das Verbindungsstück.
Alle Bezirksschornsteinfegermeister sind bis zum 31. Dezember 2012 als Kehrbezirksinhaber verpflichtet, dieses neue Gebührenverzeichnis zu verwenden.
 

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