Ob Alkohol Unfallursache war, blieb in der Verhandlung vor dem Richter offen
Einen Teilerfolg konnten zwei Angeklagte verzeichnen, die gegen Strafbefehle Einspruch erhoben hatten. Einem der beiden war vorgeworfen worden, nach einem Unfall Fahrerflucht begangen zu haben, und dem anderen hatte man vorgeworfen, dazu Beihilfe geleistet zu haben.
SCHWÄBISCH GMÜND (kos). Dem vermeintlich Unfallflüchtigen war der Führerschein für neun Monate entzogen worden, und außerdem sollte er eine Geldstrafe von siebzig Tagessätzen zu je
20 Euro zahlen. Dem anderen wurden
30 Tagessätze je
20 Euro auferlegt.
Die Staatsanwältin hielt den beiden selbständig tätigen Männern die Anklage vor. Demnach fuhr der Hauptangeklagte mit seinem Kastenwagen auf der Straße zwischen Schechingen und Heuchlingen. In einer Kurve soll er unter Alkoholeinfluss geradeaus und in eine Wiese gefahren sein. Dabei habe er ein Verkehrszeichen umgefahren, das Auto in einem Gebüsch versteckt und sich dann unerlaubt vom Unfallort entfernt.
Dem zweiten Angeklagten hielt die Staatsanwältin vor, er sei mit ihm, nachdem er darum gebeten wurde, zum Unfallort gefahren, um Teile, die beim Unfall in die Wiese gefallen waren, mit seinem Auto weg zu schaffen. Das habe er getan, obwohl er hätte merken müssen, dass sein Bekannter alkoholisiert gewesen sei. Am Unfallort hätte er gegenüber der Polizei zunächst angegeben, den Unfallverursacher nicht zu kennen.
Der Unfallverursacher schilderte die Sachlage etwas anders. Er sei vom Geschäft nach Hause gefahren, habe dann seinen Hund geholt, um mit ihm nach Schechingen zu fahren, um dort mit seinem Vorarbeiter etwas zu besprechen. Der habe gegrillt, und er habe ein Bier getrunken. Warum er geradeaus gefahren sei, wusste er nicht mehr, jedoch aber, dass die beiden Airbags ausgelöst wurden und ihm die Sicht genommen hätten. Er sei dann nach Hause und habe den Nachbarn angerufen. Bevor der gekommen sei, habe er einige Schnäpsle getrunken und dann noch Bier. An der Unfallstelle war er im Auto des Nachbarn geblieben. Dieser sprach mit an der Unfallstelle anwesenden Zivilpersonen, die sich dann jedoch als eine Polizeistreife auswiesen und bei dem im Auto gebliebenen Mann einen Alkoholtest veranlassten.
Der Verteidiger des Hauptangeklagten, Rechtsanwalt Lang, führte aus, der Unfall sei nicht durch den Alkohol verursacht worden, es hätte keine Gefährdung anderer stattgefunden und der angerichtete Schaden hätte unter der Grenze für ein Fahrverbot gelegen. Rechtsanwalt Baumhauer, der Verteidiger des zweiten Mannes, sah bei seinem Mandanten keine Beihilfe. Nicht bis ins Detail klären ließ sich für den Hauptbeteiligten durch den medizinischen Sachverständigen, ob der Alkohol Ursache des Unfalls war, und der technische Sachverständige sprach davon, dass durch die ausgelösten Airbags die Sicht für den Fahrer genommen worden sein könnte. So musste man auch davon ausgehen, dass der Fahrer hinterher das umgefahrene Schild in der hohen Wiese nicht mehr gesehen habe.
Richter Grimm stellte nach längeren Beratungen das Verfahren gegen den „Helfer“ gegen Zahlung von hundert Euro an den Hilfs– und Wohltätigkeitsverein ein. Beim Hauptbeschuldigten sah er die Unfallflucht nicht mehr als gegeben an. Zu diesem Punkt wurde das Verfahren eingestellt. Den Entzug des Führerscheins reduzierte er auf drei Monate, so dass der Betroffene die Fahrerlaubnis sogleich mitnehmen konnte. Auch die im Strafbefehl ausgesprochene Geldstrafe wurde reduziert. Damit waren Staatsanwältin und die Verteidiger einverstanden.
Noch keine Kommentare vorhanden.