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Nachrichten Schwäbisch Gmünd

Frage nach erlaubten Nutzungen und Handlungen im Naturschutzgebiet Lindenfeld

Der Mann ist gelernter Forstwirt, bis vor Kurzem hatte er einen Jagdschein, und auch gegen Landwirte hat er rein gar nix. Dass im Naturschutzgebiet Lindenfeld nach Belieben gewerkelt wird, er jedoch keine Nistkästen aufhängen darf, lässt ihn freilich einiges in Frage stellen.

Mittwoch, 04. Dezember 2013
Rems-Zeitung, Redaktion
2 Minuten 32 Sekunden Lesedauer

SCHWÄBISCH GMÜND (bt). Alles korrekt. Niemand hat sich einer Verfehlung schuldig gemacht. Werner Locks Briefwechsel mit dem Regierungspräsidium Stuttgart und mit dem Geschäftsbereich Baurecht und Naturschutz des Landratsamtes Ostalbkreis ist allerdings bemerkenswert.
Die Geschichte begann mit dem Angebot Locks, zwei, drei Nistkästen im Naturschutzgebiet Lindenfeld aufzuhängen und diese auch in Ordnung zu halten, sprich Jahr für Jahr zu reinigen. Rentner Werner Lock wohnt auf dem Lindenfeld, fühlt sich wohl dort, liebt die Natur, in der er täglich unterwegs ist. Er und seine Frau kümmern sich – haben auch schon Müll rausgetragen aus diesem so schönen, 75 Hektar großen Gebiet zwischen der Stiftung Haus Lindenhof, Waldstetten und Unterbettringen-​Lindenfeld. Es handelt sich um ein ehemaliges Übungsgelände der US-​amerikanischen Armee; dort gibt es sogar noch einige alte Bunker, die teilweise als Fledermaus-​Zufluchtsort eingerichtet wurden.
Werner Lock darf keine Nistkästen aufhängen und pflegen, weil er dafür die Wege verlassen müsste, was in diesem Naturschutzgebiet aber verboten ist. Laut Naturschutzgebietsverordnung NSGVO soll der Naturraum für Tiere und Pflanzen möglichst ungestört erhalten bleiben. Deshalb, so etwa Elisabeth Schäffner-​Singer vom Referat 55 (Naturschutz und Recht) des RP, „ist für jede Begehung im Wald, wobei die Wege verlassen werden müssten, eine Befreiung gemäß § 6 des NSGVO i.V. m. § 67 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich, dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierfür benötigen wir auch jedes Mal eine Stellungnahme der privaten Naturschutzverbände (§ 63 BNatSchG). Auch fällt Ihr Vorhaben nicht unter die zulässigen Handlungen (..).“ Natürlich hat er darauf verwiesen, dass es dort Felder gebe, dass Schafherden weideten, dass gejagt werde und Holz-​Stahl-​Konstruktionen als Hochsitze aufgestellt waren und sind. Dass der Jagdpächter regelmäßig mit dem Wagen unterwegs sei, wovon nicht nur Autospuren zeugten, sondern in der entsprechenden Jahreszeit auch überfahrene Kröten. Lock: „Jagdausübung würde ich in diesem Zusammenhang als grobe Ruhestörung und als Widerspruch zum Sinn und Zweck eines Naturschutzgebietes ansehen.“ Das Regierungspräsidium meint dazu: „Als die Naturschutzgebietsverordnung (1994) erlassen wurde, bestand die Jagdausübung dort bereits. So ist es auch mit der Landwirtschaft. Deshalb wurde die Jagd im bisherigen Umfang weiter erlaubt.“Werner Lock ist es grundsätzlich wichtig, dass Waldwirtschaft betrieben wird. Jedoch nicht in Naturschutzgebieten. Das Regierungspräsidium sandte ihm die „Verordnung über das Naturschutzgebiet Lindenfeld vom 29. Juli 1994“, die in der Tat die Jagdausübung, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und Wege– und Straßenbau unter § 5 „Zulässige Handlungen“ auflistet. Die Auflagen, die es dazu gibt, sind offenbar zu vernachlässigen – das sagt Werner Lock, und ein Streifzug durch sein bevorzugtes Wander-​Revier gibt ihm recht. Von „Pseudo-​Naturschutzgebiet“ spricht Lock, immerhin handelt es sich beim Lindenfeld seiner Auffassung nach um einen „ganz normalen Wirtschaftswald“. 1900 Hektar Naturschutzfläche wurden im Ostalbkreis in 42 Gebieten ausgewiesen; das Kalte Feld mit Hornberg, Galgenberg und den Eierberg nicht gerechnet, entfallen auf jedes Gebiet durchschnittlich nur 34 Hektar – allein das mutet seltsam an. Lock hat den Eindruck, als habe der Kreis damals um jeden Preis Naturschutzgebiete ausgewiesen, um auch mit Blick auf andere Landkreise und Bundesländer entsprechende Flächen vorweisen zu können: „Naturschutz kommt immer gut an in der Bevölkerung, und man wusste ja, dass sich in der Verordnung alles wieder aufweichen lässt.“
Dass mit „Harvester“ genannten Vollerntern jüngst auch schöne Bäume bis 20 Meter vom Weg entfernt umgemacht wurden und die Wege seither praktisch nicht mehr begehbar sind, tat ein übriges, den 67-​Jährigen so richtig ärgerlich zu machen. Er wolle sich nicht als „Hüter der Naturschutzgebiete aufspielen“, aber so ein bisschen Sinn in Verordnungen und Bestimmungen sollte schon sein.

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