Ehepaar wegen vorsätzlichen Bankrotts zu Haftstrafen verurteilt
Wegen des Vorwurfs, gemeinsam mit seiner Ehefrau vorsätzlichen Bankrott begangen und auch eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben, mussten sich die beiden Beschuldigten Anfang des Monats vor dem Gmünder Schöffengericht verantworten, das unter Vorsitz von Amts-gerichtsdirektor Mayerhöffer tagte.
Freitag, 23. Oktober 2009
Rems-Zeitung, Redaktion
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Am ersten Verhandlungstag hatte der Mann, der von einem Stuttgarter Rechtsanwalt verteidigt wurde, die Vorwürfe im Wesentlichen zurück gewiesen, war sich nicht bewusst, falsch gehandelt zu haben. Auch die mitangeklagte Ehefrau ließ Ähnliches verlauten.
Begonnen hatte seine Misere wohl damit nicht einbringbaren Außenständen, so dass er selbst in Zahlungsschwierigkeiten geriet. Zudem hatte ihm die Bank den Kredit gekündigt, so dass schließlich ein Insolvenzantrag unumgänglich gewesen sei. Aus den Zeugenbefragungen des ersten Verhandlungstages war nur wenig Be– und Entlastendes für die Beschuldigten zu entnehmen.
Aber auch gestern ergab die Befragung von sieben weiteren Zeugen nicht viele neue Erkenntnisse, außer, dass einige Zahlungen sich nicht richtig klären ließen. Daraufhin wurde die Anklage um einige Punkte reduziert. Amtsgerichtsdirektor Mayerhöffer, Staatsanwalt und Verteidigung zogen sich danach zurück und kamen zu einer das Verfahren beschleunigenden Absprache.
Die Verteidigung gab anschließend eine Erklärung ab, in der der Hauptangeklagte seine strafrechtlich kritische Vorgehensweise einräumte. Er sei sich heute bewusst, damals falsch gehandelt zu haben. Auch seine Ehefrau räumte wie er die verbleibenden Anklagepunkte ein und bedauerte, Fehler gemacht zu haben. Sie habe damals aber nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt.
Der Staatsanwalt sah dann für den Angeklagten eine Haftstrafe von 16 Monaten und für seine Frau von zehn Monaten als gerechtfertigt an, die man zur Bewährung aussetzen könne. So entschied auch das Schöffengericht. Es habe seine Schwierigkeiten berücksichtigt und auch, dass sie sich nicht persönlich bereichert hätten. Doch es sei der falsche Weg zur Rettung der Firma gewesen. Eine Restschuldbefreiung komme nicht in Betracht, und der Hauptangeklagte muss den Schaden wieder gut machen und zumindest für die nächsten Jahre einen vom Gericht festgesetzten Betrag für diesen Zweck zahlen.
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