13:0 des FC Durlangen bleibt bestehen
Mittwoch, 07. Juni 2017
Rems-Zeitung, Redaktion
1 Minute 7 Sekunden Lesedauer
In der Sportrechtssache Ermis FC Schwäb. Gmünd — FC Durlangen am 03.06.2017, Kreisliga B, hat das Sportgericht Kocher/Rems 0401 in der Besetzung Herbert Mayer am 06.06.2017 folgendes Urteil gefällt: 1. Der Einspruch des Vereins FC Spraitbach gegen die Spielwertung des oben genannten Spiels gemäß §§ 15, Ziff. 3 – 5 und 21, Ziff. 1 RVO (Einspruch gegen Spielwertung) in Verbindung mit § 49 SpO (Spieltag) wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Das oben genannte Spiel ist seinem tatsächlichen Ausgang nach zu werten. 3. Die Kosten des Verfahrens, welche auf 45,00 EUR (7 % MwSt. bereits inbegriffen) festgesetzt werden, hat der Verein FC Spraitbach zu tragen.
In der Begründung heißt es unter anderem: Das Recht auf einen Einspruch erfordert die Verletzung von Bestimmungen der Satzung oder Ordnungen des Verbandes (§ 15, Ziff. 3 RVO). Nachdem die zeitversetzte Ansetzung der Spiele des FC Durlangen und des FC Spraitbach am letzten Spieltag nicht generell im Einklang mit § 49 SpO steht, kann eineVerletzung der Spielordnung durchaus bejaht werden.Für den Erfolg eines Rechtsmittels ist jedoch gefordert, dass der Verstoß gegen die Spielordnung den Spielausgang als verloren oder unentschiedennachvollziehbar beeinflusst hat. Im streitgegenständlichen Fall muss – wohl unstreitig –davon ausgegangen werden, dass die nicht zeitgleiche Ansetzung der beiden Spiele keine Auswirkungen auf den Spielausgang (Sieg oder Unentschieden) hatte, demnach der FC Durlangen auch aus einem Parallelspiel als Sieger hervorgegangen wäre. Das Spielergebnis, also die Höhe eines Sieges, kann über einen Einspruch gemäß § 15, Ziff. 5 RVO nicht angegriffen werden.
Hinweis: Dieser Artikel wurde vor 2514 Tagen veröffentlicht.