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Fußball-​Oberliga: Punktabzug und Geldstrafe für SSV Reutlingen

Das Sportgericht der Oberliga Baden-​Württemberg hat entschieden, dass dem SSV Reutlingen 1905 Fußball wegen des sportwidrigen Betragens seiner Anhänger beim Auswärtsspiel gegen die TSG Backnang am 25. August in der Saison 2018/​19 drei Punkte in Abzug zu bringen sind. Des Weiteren hat das Sportgericht eine Geldstrafe in Höhe von 1000 Euro gegen den Verein verhängt.

Donnerstag, 13. September 2018
Timo Lämmerhirt
1 Minute 7 Sekunden Lesedauer

Den Einspruch der TSG Backnang gegen die Spielwertung hat das Sportgericht der Oberliga Baden-​Württemberg indes als unbegründet verworfen und den Verein wegen Vernachlässigung der Platzdisziplin zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Euro verurteilt, weil die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen als nicht ausreichend bewertet wurden.
Nach den Urteilsgründen haben Anhänger des SSV Reutlingen 1905 Fußball, die der Verein selbst im Wesentlichen der eigenen Ultragruppierung „Szene E“ zuordnet, nach einem Foulspiel in der 82. Minute Ersatzspieler und Verantwortliche der TSG Backnang im Bereich der Bank massiv verbal und körperlich angegangen. Einer der Anhänger schlug dabei dem Ersatztorwart der TSG Backnang in das Gesicht, ein anderer warf einen befüllten Getränkebecher auf den Backnanger Trainerassistenten. Die Vorfälle sind durch Videoaufzeichnungen dokumentiert.
Aufgrund der erheblichen Vorbelastung des Vereins und mehrfacher, erfolglos gebliebener Aufforderungen, auf die eigene Anhängerschaft durch verschiedene Maßnahmen, u.a. der Begleitung mit eigenen Ordnern, einzuwirken, erschien eine Geldstrafe nicht mehr ausreichend. Zudem war mit dem tätlichen Angriff auf einen (Ersatz-)Spieler aus Sicht der Kammer eine neue Dimension erreicht. Entsprechende Konsequenzen hatte das Sportgericht der Oberliga Baden-​Württemberg bereits mit Urteil Nr. 00014 – 16/​17 – 1901 vom 24.10.2016 in Aussicht gestellt, sollte der Verein nicht aktiv werden und es erneut zu gravierenden Zuschauerverfehlungen kommen.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die betroffenen Vereine können innerhalb von zehn Tagen Rechtsmittel zum Berufungsgericht der Oberliga Baden-​Württemberg einlegen.

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