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Die Folgen, wenn die 7-​Tage-​Inzidenz im Ostalbkreis weiter steigt

Der Ostalbkreis nähert sich der 7-​Tage-​Inzidenz von 200 je 100 000 Einwohnern. Landrat Dr. Bläse informiert über Maßnahmen, die zusätzlich zu den ab diesem Samstag bereits landesweit verfügten Beschränkungen gelten würden, wenn diese Grenze erreicht wird.

Freitag, 11. Dezember 2020
Edda Eschelbach
2 Minuten 5 Sekunden Lesedauer

„Der Inzidenzwert von 200 muss an drei hintereinander folgenden Tagen überschritten sein, dann müssen wir nach den momentan geltenden Vorgaben des Landes Verschärfungen in einer Allgemeinverfügung regeln“, erklärt Landrat Dr. Bläse, der die Bürgerinnen und Bürger über die dann festzulegenden Maßnahmen vorab informieren will, gleichzeitig aber angesichts des stetig ansteigenden Infektionsgeschehens dringend zur Einhaltung der Abstands– und Hygienemaßnahmen aufruft. Bei einer fortgesetzten Entwicklung wie in den letzten Tagen erwartet die Landkreisverwaltung das Erreichen der 200er-​Marke im Laufe der nächsten Woche.

„Folgende Maßnahmen müssten für den Ostalbkreis laut der aktuell geltenden Hotspot-​Strategie des Landes per Allgemeinverfügung geregelt werden — und zwar über die landesweit ab morgen ohnehin geltenden Ausgangsbeschränkungen hinaus“, kündigt der Landrat an:

  • Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch Personen zweier Haushalte treffen, maximal jedoch 5 Personen. Kinder des jeweiligen Haushaltes bis einschließlich 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft, die nicht Teil dieser Haushalte sind, dürfen entgegen § 9 Abs. 1 Corona-​Verordnung an den Ansammlungen und privaten Veranstaltungen nicht mehr teilnehmen.

  • Veranstaltungsverbot: Verboten werden alle Veranstaltungen, ausgenommen von Religions-​, Glaubens– und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung (einschließlich Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten). Ebenfalls ausgenommen sind unter anderem auch die Teilnahme an Gerichtsterminen, Aussagen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, Sitzungen kommunaler Gremien sowie Wahlen und Abstimmungen. Das Verbot gilt ebenso nicht für Veranstaltungen, die für die Aufrechterhaltung des Arbeits-​, Dienst– oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge zwingend erforderlich sind und nicht aufgeschoben werden können.

  • Eine nicht-​medizinische Alltagsmaske oder vergleichbare Mund-​Nasen-​Bedeckung muss auf Baustellen auch im Freien getragen werden, soweit der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann.

  • Friseurbetriebe sowie Barbershops und Sonnenstudios werden geschlossen.
    Medizinische Behandlungen (zum Beispiel Physio– oder Ergotherapie, Psychotherapie, Logopädie, Podologie, medizinische Fußpflege sowie Massagen) bleiben möglich, sofern medizinisch notwendig. Arztbesuche bleiben generell erlaubt; gegebenenfalls ist die Ärztin oder der Arzt vorab telefonisch zu kontaktieren.

  • Öffentliche und private Sportstätten, Schwimm-​, Hallen-​, Thermal-​, Spaßbäder und sonstige Bäder einschließlich Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen werden abweichend von der Corona-​Verordnung auch für den Schulsport, Studienbetrieb sowie Freizeit– und Individualsport geschlossen.

  • Besuche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit FFP2-​Atemschutzmaske bzw. vergleichbarem Standard.

  • Einzelhandel: Verbote von besonderen Verkaufsaktionen (zum Beispiel Räumungs– oder Schlussverkäufe, besondere Rabattaktionen), bei denen unter anderem aufgrund des Eventcharakters oder erwarteten zusätzlichen Publikumsverkehrs ein größerer Zustrom von Menschenmengen erwartet werden kann. Ebenfalls verboten sind Märkte, welche nicht der Deckung des täglichen Lebensbedarfs dienen (zum Beispiel Flohmärkte, Jahrmärkte).

Erst wenn der 7-​Tages-​Inzidenzwert fünf Tage in Folge unter 200 je 100.000 Einwohnern liegt, würde die Allgemeinverfügung wieder aufgehoben werden.

Allerdings könne es sein, dass das Land diese oder vergleichbare Maßnahmen aus seiner Hotspot-​Strategie im Laufe der nächsten Woche landesweit unabhängig von einer Kreisinzidenz über 200 anordnet, so der Landrat.

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