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WFV-​Beirat trifft einige Entscheidungen

Der Beirat des Württembergischen Fußballverbandes hat per Videokonferenz einige vorbereitende Entscheidungen für den Spielbetrieb in der Spielzeit 2020/​21 getroffen.

Dienstag, 21. Juli 2020
Alex Vogt
1 Minute 2 Sekunden Lesedauer

So wird in die WFV-​Spielordnung ein neuer Paragraf 4 a aufgenommen, der die Saisonwertung im Falle einer Beeinträchtigung des Spielbetriebs durch höhere Gewalt oder aufgrund öffentlich-​rechtlicher Verfügungen regelt. Die Zuständigkeit, der Entscheidungsspielraum, die zu berücksichtigenden Aspekte, die Voraussetzungen für eine eventuelle Annullierung beziehungsweise Anwendung der Quotienten-​Regelung sowie der Umgang mit den Pokalwettbewerben wurden berücksichtigt. Über den genauen Wortlaut der vorläufigen Ordnungsänderung werden in den kommenden Tagen zunächst die Vereine informiert.
Hinsichtlich der Spielklasseneinteilung wurde der § 42 der WFV-​Spielordnung in Nummer sechs ergänzt. So muss grundsätzlich bei einer größeren Staffel als der Normalzahl in den folgenden Spieljahren durch einen verschärften Abstieg (zusätzliche Absteiger) aus dieser Staffel die Normalzahl wieder erreicht werden. Abweichend dazu gilt in den Spieljahren 2020/​21 und 2021/​22 bei Staffeln mit mehr als 18 Vereinen eine Ausdehnung des verschärften Abstiegs über einen Zeitraum von zwei Spieljahren. Maßgeblich für die Anwendung dieser abweichenden Regelung ist das durch den Verbands-​Spielausschuss und den jeweiligen Bezirksvorstand festgelegte Spielsystem.
Hinsichtlich der Schiedsrichtergestellung wurde der § 52 der WFV-​Spielordnung abweichend zur grundsätzlichen Regelung nachträglich für das zurückliegende Spieljahr 2019/​20 angepasst. So gelten für die Anerkennung (§ 6 der Schiedsrichterordnung) beziehungsweise Anrechenbarkeit als Schiedsrichter bereits sechs Spieleinsätze plus drei Schulungen (anstatt regulär 15) beziehungsweise drei Spieleinsätze plus eine Schulung für Schiedsrichterneulinge (anstatt sechs Spiele). Diese großzügige Anpassung wurde notwendig, da ab dem 12. März der ausgesetzte Spielbetrieb keine anrechenbaren Spielleitungen für Schiedsrichter mehr zuließ.

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