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Wasser für den Garten aus öffentlichen Gewässern holen?

In so heißen, trockenen Perioden wie in den letzten Tagen dürsten die Pflanzen nach Wasser. Die Kapazität von Regentonnen ist allerdings irgendwann erschöpft, wer in unmittelbarer Nähe eines Sees, Bachs oder Flusses seinen Garten hat, kann sich ja aus dem öffentlichen Gewässer bedienen. Oder etwa nicht? Aufgrund vielfacher Nachfrage informiert der Geschäftsbereich Wasserwirtschaft des Landratsamts Ostalbkreis darüber, was erlaubt ist und was nicht.

Donnerstag, 13. August 2020
Gerold Bauer
1 Minute 15 Sekunden Lesedauer


Grundsätzlich sei es zwar nach § 20 Wassergesetz jedermann gestattet, so die Behörde, im Rahmen des Gemeingebrauchs kleine Wassermengen aus öffentlichen oberirdischen Gewässern zu entnehmen – aber nur wenn das Wasser für private Zwecke genutzt und dem Gewässer damit nicht geschadet wird. Konkret bedeutet diese Regelung: Bei niedrigen Wasserständen, hohen Wassertemperaturen und damit verbundenem Sauerstoffmangel stellt sich für die Flora und Fauna der Gewässer eine zunehmende Stresssituation bis hin zum Fischsterben ein. Somit sollte bei der aktuellen Situation auch der Gemeingebrauch im Hinblick auf die Wasserentnahme auf das zwingend notwendige Minimum reduziert werden.
Vom Gemeingebrauch gedeckt ist laut Landratsamt ohnehin nur das Schöpfen mit Handgefäßen wie Gießkanne, Eimer etc., nicht jedoch die Wasserentnahme mit Saugfässern, Pumpen oder ähnlichen technischen Hilfsmitteln.
Ab und zu sieht man, dass zum Beispiel Gärtnereien ein öffentliches Gewässer anzapfen und dafür sehr wohl Pumpen einsetzen. Dafür gelten dann allerdings andere Regeln. Denn die Wasserentnahmen für gewerbliche Zwecke bedarf grundsätzlich einer offiziellen Erlaubnis. Hierfür zuständig ist das Landratsamt, Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, und für große Industriebetriebe sogar das Regierungspräsidium Stuttgart. In diesen Zulassungen wird dann geregelt, dass die Wasserentnahme nur bis zu einem bestimmten Schwellenwert erfolgen darf. Auf diese Weise wird die Erhaltung der ökologischen Grundfunktionen eines Gewässers gewährleistet.

Wird unberechtigt Wasser entnommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Weitere Informationen zur Wasserentnahme gibt es beim Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereich Wasserwirtschaft (Sebastiansgraben 34 Ellwangen; Telefon: 07961 567‑3421;E-Mail:
wasserwirtschaft@​ostalbkreis.​de)

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