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Alarmstufe in Baden-​Württemberg: Voraussichtlich ab Mittwoch

Die Intensivbelegung in Baden-​Württemberg ist am Montag erstmals auf über 390 angestiegen (Covid-​19-​Fälle auf Intensivstation: 406). Das Land rechnet damit, dass auch am Dienstag, 16. November, auf den Intensivstationen aller Voraussicht nach mehr als 390 Covid-​19-​Patientinnen und –Patienten behandelt werden. Ist dies zwei Werktage in Folge der Fall, wird die Alarmstufe ausgerufen. In einer Pressemitteilung gibt das Land bekannt, dass die Alarmstufe und damit die 2G-​Regel in vielen Bereichen voraussichtlich ab Mittwoch gilt. Dann haben nur noch geimpfte oder genesene Personen Zutritt.

Montag, 15. November 2021
Nicole Beuther
3 Minuten Lesedauer

Eine Übersicht zu den einzelnen Bereichen gibt es hier.

„Die Lage in den Krankenhäusern ist kritisch, Operationen müssen bereits verschoben werden“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha in Stuttgart. Wir alle wissen, wie die Lösung und der Weg aus der Pandemie aussieht. Die Impfungen sind der Schlüssel im Kampf gegen das Virus. Lassen Sie sich impfen, wenden Sie sich dazu an Ihren Hausarzt oder nehmen Sie lokale Impfangebote wahr. Daneben appelliere ich aber auch an alle bereits Geimpften, die Masken– und Hygieneregeln weiterhin und ganz besonders in der jetzigen Situation konsequent einzuhalten, bei Symptomen einen Corona-​Test zu machen und bis zum Ergebnis Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren.“

In der Alarmstufe darf sich nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Geimpfte und genesene Personen werden dabei nicht mitgezählt.

Im Einzelhandel gilt eine 3G-​Regelung, d. h. für nicht-​immunisierte Personen ist der Zutritt nur mit negativem Antigen-​Schnelltest erlaubt. Ausgenommen von der 3G-​Regel sind Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien sowie Abhol– und Lieferangebote.

Im Fitnessstudio, beim Vereinssport oder sonstigen sportlichen Aktivitäten in Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen 2G, im Freien 3G mit PCR-​Test-​Pflicht.

Ausgenommen von der PCR-​Pflicht und den 2G-​Beschränkungen sind generell Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schwangere sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für diese ist in der Regel ein Antigen-​Schnelltest ausreichend.

Nicht-​immunisierte Schülerinnen und Schüler erhalten stattdessen gegen Vorlage ihres Schülerausweises bzw. eines geeigneten Dokuments, aus dem sich die Schülereigenschaft ergibt, Zugang.

Gesundheitsminister Manne Lucha betonte: „Würde die landesweite Alarmstufe nicht wie prognostiziert am Mittwoch in Kraft treten, müsste diese in jedem Fall für Landkreise mit sehr hohen Inzidenzen, wie zuletzt in Biberach, vorgezogen werden.“

Bereits mit der Corona-​Verordnung vom 15. September 2021 wurden in Baden-​Württemberg drei Stufen festgelegt, die in enger und intensiver Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten aus der medizinischen Praxis entstanden sind: Basisstufe: Zahlen und Grenzwerte der Warn– oder Alarmstufe landesweit nicht erreicht oder überschritten. Warnstufe: 7-​Tage-​Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-​19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 8 oder ab 250 COVID-​19-​Patientinnen und –Patienten auf den Intensivstationen. Alarmstufe: 7-​Tage-​Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-​19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 12 oder ab 390 COVID-​19-​Patientinnen und –Patienten auf den Intensivstationen.

Das Landesgesundheitsamt (LGA) macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet bekannt. Grundlage dafür sind die vom LGA veröffentlichten Zahlen im Lagebericht. Für ein Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass die für eine Stufe maßgebliche Zahl der Hospitalisierungsinzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen oder der Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen erreicht oder überschritten wurde. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wurde. Samstage, Sonn– und Feiertage unterbrechen die Zählung der maßgeblichen Werktage nicht. Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen der jeweiligen Stufe gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung.

Was gehört zur Grundversorgung? Aufgrund der besonderen Bedeutung von Geschäften, die der notwendigen Grundversorgung der Bevölkerung dienen (z. B. mit Lebensmitteln oder sonstigen notwendigen Gütern) sowie Märkten außerhalb geschlossener Räume, ist der Zutritt zu diesen in der Alarmstufe auch nicht-​geimpften /​nicht-​genesenen Personen gestattet. Zu den Geschäften der Grundversorgung zählen der Lebensmitteleinzelhandel, der Getränkehandel, einschließlich Direktvermarktern (Hofläden), mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien sowie Wochenmärkte. Auch die Ausgabestellen der Tafeln sowie Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte und der Zeitschriften– und Zeitungsverkauf zählen dazu. Zur Grundversorgung im Bereich Mobilität zählen Tankstellen sowie Reise– und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr. Dem Bereich der Grundversorgung rechnet die Landesregierung auch Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen und Waschsalons sowie Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittel zu.

Ebenfalls dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs werden laut Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3. März 2021 Blumengeschäfte, Gärtnereien, Baumschulen und Gartenmärkte einheitlich in allen Bundesländern zugerechnet. Zudem zählen auch Bau– und Raiffeisenmärkte ohne Sortimentsbeschränkung zu Geschäften der Grundversorgung sowie der Großhandel. In Zweifelsfällen erfolgt die Entscheidung durch Inaugenscheinnahme der Situation vor Ort durch die lokal zuständigen Behörden.

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