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Corona-​Alarmstufe: Ausnahmen für Gemeinderäte und Vereinsversammlungen

Welchen Spielraum haben Bürgermeister, wenn sie unter Berufung auf ihr Hausrecht die Gemeinderatssitzungen sicherer machen wollen? Was müssen Vereine beachten, bei denen in den nächsten Wochen eine Hauptversammlung im Terminkalender steht? Die Rems-​Zeitung hat sich bei der zuständigen Behörde erkundigt.

Donnerstag, 18. November 2021
Gerold Bauer
42 Sekunden Lesedauer

Wenn in einer Gemeinde die Corona-​Statistik nach oben ausschlägt wie die Wünschelrute über einer Wasserader und es vor Ort schon mehrere Fälle von so genannten „Impfdurchbrüchen“ geben hat, wird so mancher Schultes nervös. Auch viele Vereinsvorsitzende blicken sorgenvoll auf den näher rückenden Termin für ihre Jahreshauptversammlung. Kein Stadt– oder Gemeindeoberhaupt und auch kein Vorstandsmitglied eines Vereins möchte sich ja vorwerfen lassen, dass durch Leichtfertigkeit bei der Zugangsregelung ein Corona-​Hotspot entstanden ist.
Andererseits erfüllen sowohl die kommunalen Gremien und die Vereine in einer Demokratie eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe und kommen daher laut Corona-​Verordnung des Landes Baden-​Württemberg in den Genuß von gewissen Erleichterungen, damit sie ihre Arbeit auch während der Pandemie machen können.

Welche Ausnahmen speziell für Gemeinderatssitzungen und Hauptversammlungen von Vereinen gelten, lesen Sie am 18. November in der Rems-​Zeitung!

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