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Corona: Neue Alarmstufe II gilt ab Mittwoch

Von Mittwoch, 24. November, gelten in Baden-​Württemberg schärfere Regeln, um die Corona-​Pandemie einzudämmen. Neu ist eine vierte Stufe. Betroffen sind vor allem ungeimpfte und nicht von Covid-​19 genesene Menschen.

Dienstag, 23. November 2021
Thorsten Vaas
2 Minuten 35 Sekunden Lesedauer

Nach der Basis-​, der Warn– und der Alarmstufe wird es künftig auch eine Alarmstufe II geben, die ab einer landesweiten Intensivbetten-​Auslastung von 450 Corona-​Patienten oder ab einer 7-​Tages-​Hospitalisierungsinzidenz von 6 gilt. Da dem Landesgesundheitsamt bereits am Montag (22. November) 489 Corona-​Patientinnen und –Patienten auf den Intensivstationen gemeldet wurden und aufgrund des fortschreitenden Infektionsgeschehens ein weiterer Anstieg zu erwarten ist, gelten die Regeln der Alarmstufe II bereits von Mittwoch an.

Das sind die neuen Regeln im Überblick:
# In Alarmstufe II gilt 2G plus künftig bei Veranstaltungen, auf Weihnachtsmärkten, bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, in Prostitutionsstätten und Diskotheken. Das heißt, der Zugang ist nur für Geimpfte oder Genesene gestattet, die zusätzlich einen negativen Antigen– oder PCR-​Test vorweisen können. „Aufgrund der damit verbundenen Herausforderungen für die Veranstaltungsbranche wegen bereits verkaufter Tickets, werden Verstöße in dieser Woche noch nicht verfolgt“, heißt es in einer Mitteilung des Sozialministeriums.
# Außerdem gelten zusätzlich in Stadt– und Landkreisen mit einer Sieben-​Tage-​Inzidenz von mehr als 500 Ausgangsbeschränkungen für Nichtgeimpfte und Nichtgenesene von 21 bis 5 Uhr (Ausnahme bei Vorliegen triftiger Gründe, etwa Berufsausübung, Besuch von Ehegatten oder Lebenspartnern und Spazierengehen /​körperliche Bewegung allein im Freien). Im Einzelhandel gilt in diesem Fall grundsätzlich 2G (Ausnahme: Grundversorgung).
# Für Friseurdienstleistungen gilt in beiden Alarmstufen eine 3G-​Pflicht mit PCR-​Tests.
# Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte werden ab der Alarmstufe auf 50 Prozent der Kapazität begrenzt.
# In Hotels gilt für touristische Übernachtungen bereits ab der Alarmstufe 2G, bei geschäftlichen Übernachtungen 3G.

Wie funktioniert der Nachweis?
Veranstalter müssen Test-​, Impf– und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen (etwa der CovPassCheck-​App) kontrollieren und den Namen anhand von Ausweisdokumenten überprüfen. Damit ist der Zutritt allein mit dem gelben Impfpass nicht mehr möglich, es muss der QR-​Code per App oder in Papierform mitgeführt werden.

Gibt es Ausnahmen?
Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler gelten nicht in Diskotheken – auch sie müssen 2G-​Nachweise vorlegen, in der Alarmstufe II gilt 2G plus. Volljährige Schülerinnen und Schüler können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die gewöhnlichen 2G– beziehungsweise 3G-​Zutrittsregelungen. Schülerinnen und Schüler zwischen 12 und 17 Jahren können noch voraussichtlich bis kurz nach dem Weihnachtsfest Zutritt mit dem Schülerausweis erhalten.

Die steigenden Infektionszahlen führen nun zu neuen Maßnahmen auch im öffentlichen Personenverkehr. Ab Mittwoch gilt die 3G-​Regel. Fahrgäste sind verpflichtet, auf Nachfrage nun einen Nachweis über Impfung, Genesung oder ein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen. Das regelt das Bundesinfektionsschutzgesetz, welches bundesweit gilt. Verkehrsminister Winfried Hermann: „Gesundheitsschutz geht für uns vor. Bitte ab morgen nur noch geimpft, genesen oder getestet in Bussen und Bahnen unterwegs sein. Wer sich nicht daran hält, gefährdet sich und andere und riskiert ein Bußgeld von mindestens 200 Euro. Es wird stichpunktartige Kontrollen geben.“ Kontrolliert werden die Nachweise stichprobenhaft „durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkehrsunternehmen mit der Unterstützung der Polizeibehörden“, heißt es aus dem Verkehrsministerium. Die ersten Schwerpunktkontrollen sind bereits für den 24. November geplant.

Fahrgäste müssen einen der folgenden Nachweise mit sich führen:
# Impfnachweis (die letzte Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen)
# Genesenenachweis (nicht älter als 180 Tage)
# negativer Antigen-​Schnelltest nicht älter als 24 Stunden
# negativer PCR-​Test nicht älter als 48 Stunden
# Außerdem ist zur Identitätsüberprüfung ein Personalausweis oder Reisepass mitzuführen

Selbsttests für den Eigengebrauch werden als Nachweis nicht akzeptiert. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt weiterhin. Ausgenommen von der neuen 3G-​Regelung sind Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie Schülerinnen und Schüler und die Beförderung in Taxen.

Die Corona-​Verordnung wird im Laufe des Dienstags notverkündet und auf der Seite des Staatsministeriums veröffentlicht.

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