Was beim Umtausch von Geschenken gilt
Auch wenn das Christkind mit den besten Absichten „einkaufen“ war, verfehlt es doch gelegentlich den Geschmack der Bescherten. Wie mit „unpassenden Geschenken“ bezogen auf einen möglichen Umtausch umzugehen ist, verrät die Verbraucherzentrale.
Montag, 27. Dezember 2021
Thorsten Vaas
32 Sekunden Lesedauer
Für ein Geschenk, das nicht gefällt und im „stationären“ Handel erworben worden ist, gibt es kein allgemeines Recht auf eine Rückgabe. Rund um Weihnachten sind viele Händler jedoch großzügig und arbeiten mit Umtauschfristen. Bestenfalls haben Schenkende bereits beim Kauf im Geschäft darauf geachtet, ob und zu welchen Bedingungen der Händler bereit ist, Ware wegen „Nichtgefallens“ umzutauschen. Es ist dem Händler überlassen, ob er die Rücknahme anbietet. Auch kann er entscheiden, ob er den Kaufpreis auszahlt oder einen Gutschein ausstellt.
Was gilt beim Online-Kauf? Das lesen Sie auf der Wissen-Seite im iKiosk.
14 Tage kostenlos und unverbindlich testen?
Das RZ-Probeabo - digital oder klassisch mit Trägerzustellung
1216 Aufrufe
128 Wörter
849 Tage 12 Stunden Online
Beitrag teilen
Hinweis: Dieser Artikel wurde vor 849 Tagen veröffentlicht.