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Testpflicht: Befreiung durch „Booster“ sowie für kürzlich Geimpfte oder Genesene

Die Ankündigung des Landes, dass Menschen mit Booster-​Impfung auch dort ohne Test Zugang erhalten, wo eigentlich „2Gplus“ vorgeschrieben ist, hat manche Fragen aufgeworfen. Daher schiebt das Land nun am Sonntag eine Klarstellung nach. Menschen, die erst vor relativ kurzer Zeit vollimmunisiert oder genesen sind, werden den Geimpften mit „Booster“ gleichgestellt. Es gelte dabei eine Frist von sechs Monaten.

Sonntag, 05. Dezember 2021
Gerold Bauer
1 Minute 8 Sekunden Lesedauer

Seit dem Wochenende gilt in Baden-​Württemberg eine verschärfte Corona-​Verordnung. In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens brauchen auch Geimpfte und Genesene einen negativen Corona-​Test (sogenannte 2G-​Plus-​Regel). Das Landesministerium für Soziales und Gesundheit teilt am Sonntag, 5. Dezember, dazu mit, dass es die Ordnungsbehörden aufgefordert habe, in der ersten Woche Kulanz zu üben und von der Ahndung von Verstößen zunächst abzusehen.

Auf Grundlage wissenschaftlicher Expertisen habe die Landesregierung am Sonntag darüber hinaus die 2G-​plus-​Regelung noch einmal präzisiert und sich auf folgende Punkte verständigt:

Personen mit einer Boosterimpfung sind von der Testpflicht bei der 2G-​Plus-​Regelung ausgenommen. Folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung werden bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt: Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung (wenn diese nicht länger als sechs Monate zurückliegt); Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis /​PCR-​Test erfolgen).Eine entsprechende Klarstellung werde die Landesregierung in die Begründung zur Corona-​Verordnung aufnehmen.
Übergangsregelung für nicht immunisierte Jugendliche:
Noch bis zum 31. Januar 2022 haben alle noch nicht vollständig immunisierten Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren die Möglichkeit, über tagesaktuelle Antigen-​Schnelltests Zutritt zu allen 2G-​Einrichtungen zu erhalten. Die Landesregierung geht davon aus, dass auch alle Jugendlichen ab 12 Jahren bis zum Ablauf dieser nun nochmals verlängerten Frist die Möglichkeit hatten, sich impfen zu lassen.

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