Direkt zum Inhalt springen

Nachrichten Schwäbisch Gmünd

Das sind die Änderungen im Infektionsschutzgesetz

Das Bundeskabinett hat die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Das bedeutet: bundesweite Ausgangsbeschränkung und geschlossene Läden.

Dienstag, 13. April 2021
Thorsten Vaas
1 Minute 33 Sekunden Lesedauer

Das sind die Eckpunkte des Infektionsschutzgesetzes. Nach dem geplanten Kabinettsbeschluss soll das Gesetz in einem beschleunigten Verfahren vom Bundestag beschlossen werden und den Bundesrat passieren.

Ausgangsbeschränkung:
Von 21 bis 5 Uhr soll der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder eines dazugehörigen Gartens im Grundsatz nicht erlaubt sein. Ausnahme: beispielsweise die Versorgung von Tieren oder der Berufsausübung. Die Regel gilt, wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-​Tage-​Inzidenz über 100 liegt.

Private Zusammenkünfte:
In einem neuen Paragrafen 28b des Infektionsschutzgesetzes soll festgelegt werden, dass private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum dann nur gestattet sind, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person, einschließlich dazugehörender Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen.Bei Todesfällen sollen bis zu 15 Personen zusammenkommen dürfen.

Schließungen:
Bei einer höheren Inzidenz dürfen die meisten Läden und die Freizeit– und Kultureinrichtungen sowie die Gastronomie nicht öffnen. Ausnahmen: Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte

Sport:
Die Ausübung von Sport soll nur in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten erlaubt sein. Sie sollen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden dürfen. Ausnahmen gibt es auch weiter für den Wettkampf– und Trainingsbetrieb der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes– und Landeskader, aber weiter nur ohne Zuschauer.

Spezielle Gastronomie:
Geöffnet werden dürfen Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen, gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung zulässig beherbergter Personen dienen, Angebote für obdachlose Menschen, die Bewirtung von Fernbusfahrern sowie Fernfahrern und nicht-​öffentliche Kantinen. Auch die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zum Mitnehmen soll erlaubt sein.

Übernachtungen:
Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken sollen bei entsprechenden Inzidenzen in einer Region aber untersagt sein.

Dienstleistungen:
Geöffnet werden dürften laut dem Beschluss Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe.

Schulen:
An Schulen soll Präsenzunterricht nur mit zwei Coronatests pro Woche gestattet werden. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die 7-​Tage-​Inzidenz 200, soll Präsenzunterricht untersagt werden.

14 Tage kostenlos und unverbindlich testen?
Das RZ-Probeabo - digital oder klassisch mit Trägerzustellung

3339 Aufrufe
375 Wörter
1081 Tage 1 Stunde Online

Beitrag teilen

Hinweis: Dieser Artikel wurde vor 1081 Tagen veröffentlicht.


QR-Code
remszeitung.de/2021/4/13/das-sind-die-aenderungen-im-infektionsschutzgesetz/