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Nachrichten Schwäbisch Gmünd

Inzidenz von 200 überschritten: Ostalbkreis verschärft ab Mittwoch die Corona-​Regeln

Am Samstag, 17. April, hat der Ostalbkreis den dritten Tag in Folge die 7-​Tage-​Inzidenz von 200 überschritten. Deshalb hat die Landkreisverwaltung jetzt am Montag, 19. April, das Überschreiten der 200er-​Marke amtlich festgestellt. Damit treten die in der Corona-​Verordnung des Landes für diesen Fall genannten Maßnahmen ab Mittwoch, 21. April, in Kraft.

Montag, 19. April 2021
Heino Schütte
2 Minuten 29 Sekunden Lesedauer

Im Einzelnen bedeutet dies, dass der Präsenzbetrieb von Kindertageseinrichtungen, erlaubnispflichtiger Kindertagespflege, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten sowie von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte und Horte an der Schule und der Präsenzunterricht an Schulen untersagt ist.
Ausgenommen sind in den Schulen Abschlussklassen, Sonderpädagogische Bildungs– und Beratungszentren sowie die Durchführung von Leistungsfeststellungen, Zwischen– und Abschlussprüfungen. Eine Notbetreuung der Klassen 1 bis 7 in Schulen sowie in den Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen ist zulässig.

Außerdem gelten auch die Maßnahmen, die bei Überschreitung der 7-​Tage-​Inzidenz von 100 in der seit diesen Montag in Kraft getretenen Landes-​Verordnung genannt sind:

Dies bedeutet:
Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis einschließlich 14 Jahre teilnehmen; Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen, die ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge– oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.
- Der Betrieb von Wettannahmestellen, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten ist für den Publikumsverkehr insgesamt untersagt.
- Der Betrieb von Sportanlagen ist nur zulässig für Sport in Form der Ausübung von Individual– und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf– und Trainingsbetriebs des Spitzen– und Profisports sowie von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen nach Maßgabe von Ziff. 1 den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.
- Der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-​, Nagel-​, Massage-​, Tattoo– und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio– und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, ist für den Publikumsverkehr untersagt.
- Der Betrieb von Friseurbetrieben und Barbershops ist für den Publikumsverkehr unter der Maßgabe gestattet, dass zur Inanspruchnahme der Dienstleistung die Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-​19-​Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a CoronaVO erforderlich ist.
- Der Betrieb von Sonnenstudios ist für den Publikumsverkehr untersagt.
- Der Betrieb von Musik-​, Kunst– und Jugendkunstschulen ist nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig

Für den Einzelhandel gilt:
Die Öffnung von Einzelhandelsbetrieben, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-​Handels, ist untersagt.

Von der Untersagung ausgenommen sind:
- der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,
- Wochenmärkte,
- Ausgabestellen der Tafeln, Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,
— Tankstellen,
- Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise– und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr,
— Reinigungen und Waschsalons,
- der Zeitschriften– und Zeitungsverkauf,
- Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,
- der Großhandel
- und Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen und Gartenmärkte.
Das heißt, die Öffnung von Bau– und Raiffeisenmärkten ist ab 21. April 2021 untersagt.

Nach wie vor gilt im Ostalbkreis auch die nächtliche Ausgangsbeschränkung von 21 Uhr bis 5 Uhr. Gemäß der Neufassung der Corona-​Verordnung durch das Land muss die Ausgangsbeschränkung im Ostalbkreis so lange bestehen bleiben, bis die 7-​Tage-​Inzidenz wieder unter 100 gefallen ist.

Weitere Einzelheiten zur Verschärfung der Corona-​Schutzmaßnahmen am Dienstag in der Rems-​Zeitung.

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