Direkt zum Inhalt springen

Nachrichten Ostalb

Inzidenz im Ostalbkreis: Öffnung ab Samstag — eine Übersicht

Nach monatelangen Einschränkungen steht es nun fest: Ab Samstag, 29. Mai, geht der Ostalbkreis einen Schritt Richtung Normalität. Tourismus, Gastronomie, Kultur, Hotellerie und weitere Einrichtungen können öffnen, für den Einzelhandel gibt es weitere Erleichterungen. Eine Übersicht:

Donnerstag, 27. Mai 2021
Thorsten Vaas
2 Minuten 48 Sekunden Lesedauer

Das Robert-​Koch-​Institut hat am Donnerstag eine 7-​Tage-​Inzidenz von 65,6 für den Ostalbkreis festgestellt. Das bedeutet: Der Ostalbkreis hat den maßgeblichen Schwellenwert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten. Somit kann die Bundesnotbremse außer Kraft gesetzt werden. „Es gelten ab Samstag, 29. Mai, die Regelungen der Corona-​Verordnung des Landes Baden-​Württemberg, welche Öffnungsschritte in einem dreistufigen Modell vorsieht“, schreibt das Landratsamt in einer Mitteilung an die Medien.
Ab Samstag dürfen nach vielen Monaten Lockdown alle Beherbergungsbetriebe, wie Hotels als auch Restaurants wieder öffnen, außerdem Freizeiteinrichtungen, wie Freibäder. Auch für den Einzelhandel gibt es weitere Erleichterungen.

Auf der Homepage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration finden Sie die aktuell geltenden Regeln der jeweiligen Öffnungsschritte.

Folgende Änderungen gelten ab Samstag, 29. Mai 2021 im Ostalbkreis:

Kontaktbeschränkungen werden gelockert: Es dürfen sich maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen (Kinder bis einschließlich 13 Jahre sowie Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt. Paare zählen als ein Haushalt).
• Die Gastronomie darf zwischen 6 und 21 Uhr öffnen. Im Innenbereich gilt die Begrenzung von einem Gast pro 2,5 m², im Außenbereich sind die AHA-​Regeln einzuhalten. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Tischen ist.
• Es entfällt die nächtliche Ausgangssperre.
Touristische Übernachtungen sind wieder erlaubt. Dazu zählen unter anderem Hotels, Gasthäuser, Ferienwohnungen, Pensionen, (Dauer-)Campingplätze, (kostenfreie) Wohnwagenstellplätze und ähnliche Einrichtungen. Gäste ohne Genesenen– oder Impfnachweis müssen während des Aufenthalts alle drei Tage einen negativen Schnelltest vorlegen.
Cafeterien und Mensen können begrenzt wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.
Einzelhandel (Click&Meet) 1 Kunde pro 40 m² Ladenfläche ohne Testkonzept. Statt einem Kunden pro 40 m² Verkaufsfläche sind auch jeweils zwei Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig, sofern diese einen Test-​, Impf– oder Genesenennachweis vorlegen.
• Ohne Anmeldung sind Veranstaltungen zur Religionsausübung erlaubt.
• Mit 100 Besuchern sind Kulturveranstaltungen im Freien möglich.
• Kontaktarmer Freizeit– und Amateursport im Freien ist mit maximal 20 Personen erlaubt.
Profisport: Veranstaltungen sind mit bis zu 100 Zuschauern möglich.
Reisebusverkehr (touristisch) ist erlaubt, wenn sich Start und Ziel in einem Stadt– bzw. Landkreis befinden, in dem nicht die Regeln der Bundesnotbremse gelten. Die Busse dürfen höchstens zur Hälfte besetzt sein. Maßstab ist die regulär zulässige Fahrgastzahl des Busses. Dies gilt entsprechend auch für die Ausflugsschifffahrt sowie für Museumsbahnen und touristische Seilbahnen.
Kultur: Museen, Bibliotheken, Büchereien, Gedenkstätten sowie botanische Gärten und Zoos dürfen öffnen.
• Außenbereiche von Schwimmbädern sowie Badeseen können öffnen.
Freizeiteinrichtungen (zum Beispiel Minigolfanlagen) können im Freien von Gruppen bis 20 Personen genutzt werden.
Tierfriseure und Tiersalons dürfen öffnen.
Hochschulen: Es können Präsenzveranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Personen stattfinden.
Unterricht an Musik-​, Kunst-​, Jugendkunstschulen sowie Nachhilfeunterricht ist in Gruppen mit bis zu zehn Schülerinnen und Schülern möglich.

Für alle Einrichtungen gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung und die Einhaltung der Abstandsregeln. Der Zutritt zu oben genannten Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen ist nur nach Vorlage eines Test-​, Impf– oder Genesenennachweises zulässig.

Als geimpfte Personen gelten die Personen, die seit mindestens 14 Tagen eine abgeschlossene Impfung (mittels Impfdokument) nachweisen können. Als genesene Personen gelten die Personen, die eine bestätigte Infektion (mittels PCR-​Test, es darf keine Absonderungspflicht mehr bestehen und die nachgewiesene Infektion darf höchstens sechs Monate zurückliegen) nachweisen können.

Die Testmöglichkeiten im Ostalbkreis finden Sie auf dieser Homepage.

Landrat Dr. Joachim Bläse weist nochmals darauf hin, jetzt nicht leichtsinnig zu werden und geltende Hygiene– und Abstandsregeln weiterhin konsequent zu beachten. „Es gilt achtsam und vernünftig zu bleiben sowie sich verantwortungsbewusst zu verhalten, um möglicherweise bald weitere Öffnungsschritte möglich machen zu können und auch unseren Schülerinnen und Schülern nach den Pfingstferien möglichst schnell wieder einen regulären Präsenzunterricht zu ermöglichen.“

14 Tage kostenlos und unverbindlich testen?
Das RZ-Probeabo - digital oder klassisch mit Trägerzustellung

4903 Aufrufe
672 Wörter
1037 Tage 3 Stunden Online

Beitrag teilen

Hinweis: Dieser Artikel wurde vor 1037 Tagen veröffentlicht.


QR-Code
remszeitung.de/2021/5/27/inzidenz-im-ostalbkreis-oeffnung-ab-samstag---eine-uebersicht/