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Nachrichten Schwäbisch Gmünd

Inzidenz unter 35: Lockerungen ab Montag

Das Gesundheitsamt wird es am Sonntag bekanntgeben: Seit 5 Tagen liegt die Inzidenz im Ostalbkreis unter 35. Die Lockerungen im Überblick:

Samstag, 12. Juni 2021
Thorsten Vaas
3 Minuten Lesedauer

Inzidenz unter 35 — das sind die wichtigsten Regeln:

Keine Testpflicht für Aktivitäten im Freien, etwa beim Sport, in Freibädern, in der Außengastronomie, oder bei Open-​air-​Kulturveranstaltungen.
Private Feiern in der Gastronomie sind mit bis zu 50 Personen erlaubt. Bedingung: Hier gelten die 3G (Geimpft – Genesen – Getestet) — sowohl innen als auch außen.
Kulturveranstaltungen (in Theatern, Opern, Kulturhäusern, Kinos und ähnlichen), Vortrags– und Informationsveranstaltungen sind draußen mit bis zu 750 Personen möglich.
Bei Messen, Ausstellungen und Kongressen ist 1 Person pro 7 m² erlaubt. Veranstaltungen wie etwa nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen oder Betrieben können mit bis zu 750 Personen außen stattfinden.

Sollte die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 35 liegen, gelten wieder die Lockerungen für eine Inzidenz unter 50.

Die Regeln im Detail:

Was gilt bei privaten Treffen?
Treffen sind im privaten oder öffentlichen Raum mit 10 Person aus bis zu 3 Haushalten möglich.
Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt. Zusätzlich dürfen 5 Kinder bis einschließlich bis 13 Jahre aus 5 weiteren Haushalten dazu kommen. So sind Kindergeburtstage in kleinem Rahmen wieder möglich.

Was gilt für den Einzelhandel und Co.?
Geschäfte mit weniger als 10 m² Verkaufsfläche: maximal ein Kunde
Geschäfte mit bis zu 800 m²: ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche. Für die darüber hinausgehende Fläche gilt: ein Kunde pro 20 m² — dies gilt jedoch nicht für den Lebensmitteleinzelhandel. Auch vor den Geschäften und auf Parkplätzen gilt die Maskenpflicht.
Der Zutritt in die Geschäfte soll gesteuert erfolgen, Warteschlangen sollen vermieden werden. Besondere Verkaufsaktionen sind nicht erlaubt.
Die Testpflicht entfällt – die Vorlage der 3G (Geimpft – Genesen – Getestet) ist im Einzelhandel nicht mehr nötig.
Einrichtungen der Tierpflege wie Tiersalons oder Tierfriseurbetriebe: 1 Person pro 20 m²

Was gilt in der Gastronomie?
Die Gastronomie kann von 6 bis 1 Uhr öffnen. Im Innenbereich ist 1 Gast pro 2,5 m² erlaubt. Tische müssen mit 1,5 m voneinander entfernt stehen. Im Außenbereich gibt es keine Testpflicht, es sind dennoch die AHA-​Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten und im Alltag Maske tragen) einzuhalten.
Shisha– und Raucherbars können ebenfalls von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist aber nur im Freien erlaubt. Im Innenbereich ist 1 Gast pro 2,5 m² erlaubt. Tische müssen mit 1,5 m voneinander entfernt stehen. Im Außenbereich gibt es keine Testpflicht, es sind dennoch die AHA-​Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten und im Alltag Maske tragen) einzuhalten.

Was gilt bei Messen, Ausstellungen und Co.?
Bei Messen, Ausstellungen und Kongressen ist 1 Person pro 7 m² erlaubt. Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben und weiteren können im Außenbereich mit bis zu 750 Personen stattfinden, im Innenbereich mit bis zu 250 Personen.

Welche Regeln gelten für Kultur und Freizeit?
Kulturveranstaltungen (in Theater, Opern, Kulturhäusern, Kino und ähnlichen) sind drinnen mit bis 250 Personen möglich. Im Außenbereich sind bis zu 750 Personen erlaubt.
Für Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen gilt 1 Person pro 10 m².
In Wellnessbereichen, Saunen und Schwimmbädern ist innen wie außen 1 Person pro 10 m² erlaubt. Für Freibäder entfällt die Testpflicht.
Vergnügungsstätten, wie Spielhallen, Wettvermittlung und weitere können von 6 bis 1 Uhr öffnen, wobei 1 Gast pro 2,5 m² mit 1,5 m Abstand und bei Einhaltung der AHA-​Regeln erlaubt ist. Geraucht werden darf nur im Freien.
Touristische Veranstaltungen, wie Museumsführungen, sind bis zu 20 Personen möglich. Bei touristischen Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze und ähnlichen gilt: Gäste ohne Genesenen– oder Impfnachweis müssen alle 3 Tage einen negativen Coronatest vorlegen. Touristischer Verkehr wie Reisebusse, Seilbahnen, Ausflugsschiffe, Museumsbahnen und ähnliche ist möglich, allerdings müssen Start– und Zielort mindestens in der Öffnungsstufe 1 befinden. Maximal die Hälfte der vollen Besetzung ist zulässig.
Archive, Büchereien, Bibliotheken, zoologische und botanische Gärten, Galerien, Gedenkstätten und Museen haben keine Auflagen – das bedeutet: Die Vorlage der 3G (Geimpft – Genesen – Getestet) ist bei Inzidenzen unter 50 nicht mehr nötig in Archiven, Büchereien und Bibliotheken, in Galerien, Gedenkstätten und Museen und in Zoos und botanischen Gärten. Eine Maskenpflicht besteht dennoch.

Was gilt für den Sport?
Kontaktarmer Freizeit– und Amateursport in Sportanlagen, –stätten und –studios sind innen und außen mit 1 Person pro 20 m² erlaubt.
Wettkampfveranstaltungen des Spitzen– und Profisports sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl bis 500 Zuschauer außen, und innen mit bis zu 250 Zuschauern möglich.
Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl bis 500 Zuschauer außen und innen mit bis zu 250 Zuschauern möglich.

Was gilt für Hochschulen und Co.?
Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien sind bis 250 Personen möglich.
An Vortrags– und Informationsveranstaltungen können draußen bis zu 500 Personen, im Innenbereich bis 250 Personen teilnehmen.
Volkshochschulen, Musik-​, Kunst-​, Jugendkunst-​, Tanz– und Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen: bis zu 20 Schüler innen und außen

Wie geht es mit dem Unterricht weiter?
Seit Montag, 7. Juni, gilt die Corona-​Verordnung Schule. Die Inzidenz unter 35 hat vor allem Auswirkungen für den Sportunterricht: Dieser ist nun in jeglicher Art im Freien und in Hallen wieder möglich

Wo kann man sich testen lassen?
Getestet zu werden, ist im Landkreis einfach möglich. Hier finden Sie eine Liste der Testzentren.

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