Direkt zum Inhalt springen

Nachrichten Ostalb

Neue Corona-​Verordnung in Baden-​Württemberg im Überblick

Am 14. August hat die Landesregierung eine neue Corona-​Verordnung beschlossen. Vor allem für vollständig geimpfte sowie genesene Personen entfallen die allermeisten Beschränkungen. Ebenso entfallen in Baden-​Württemberg die bisherigen vier Inzidenzstufen. Die neuen Regelungen gelten ab 16. August. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Sonntag, 15. August 2021
Nicole Beuther
2 Minuten 25 Sekunden Lesedauer

Erhalten bleibt für alle die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form. Das heißt, in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann gilt weiterhin die Maskenpflicht. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind auch künftig von der Maskenpflicht befreit. Auch die Abstands– und Hygieneregelungen bleiben bestehen. Pflicht bleibt auch die Erfassung der Kontaktdaten.

Die Landesregierung behält sich vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Ausbruchsgeschehen sich verstärkt und eine Überlastung des Gesundheitswesen droht. Dazu wird sie die Auslastung der Intensivbetten, die Sieben-​Tage-​Inzidenz, die Impfquote und die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe fortlaufend beobachten.

Zum Schulstart gilt inzidenzunabhängig für zunächst zwei Wochen wieder generell die Maskenpflicht im Unterricht. Auch werden die Schulen weiter ein kostenloses engmaschiges Testangebot für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Lehrkräfte und das Personal anbieten.

Wer sich nicht impfen lassen möchte, muss künftig in mehr Bereichen einen maximal 24 Stunden alten negativen Antigen-​Schnelltest vorweisen. In bestimmten Bereichen ist ein negativer PCR-​Test erforderlich – dieser darf höchstens 48 Stunden alt sein. Dies gilt für ganz Baden-​Württemberg einheitlich – unabhängig von der aktuellen 7-​Tage-​Inzidenz im jeweiligen Stadt– oder Landkreis.

Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Schülerinnen und Schüler der Grund– und weiterführenden Schulen, Schülerinnen und Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs– und Beratungszentren (SBBZ) sowie an Berufsschulen. Ausgenommen sind auch sechs– und siebenjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind.

Die Testpflicht für ungeimpfte Personen gilt unter anderem bei Besuchen in Krankenhäusern, Altenheimen, Museen, Bibliotheken, bei gastronomischen Angebote in Innenräumen, in Spielhallen sowie generell bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien, bei mehr als 5000 Besucherinnen und Besuchern und/​oder wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann (dazu zählen unter anderem Konzerte, Theateraufführungen, Stadtfeste, Sportveranstaltungen), bei Sport im Innenbereich und bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetikstudios.

In Beherbergungsbetrieben, unter anderem Hotels und (Dauer-)Campingplätze ist ein Test bei Anreise und dann alle drei Tage während des Aufenthalts erforderlich.

In Clubs und Diskotheken müssen nicht geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher einen negativen PCR-​Test vorweisen.

Die Testpflicht gilt nicht für Freizeit– und Amateursport in Sportstätten im Freien, Badeseen mit kontrolliertem Zugang und Freibädern sowie für Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-​Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen– oder Profisport. Ausgenommen von der Testpflicht sind religiöse Veranstaltungen.

Bei Veranstaltungen mit mehr als 5000 Besucherinnen und Besuchern muss der Veranstalter dem örtlichen Gesundheitsamt im Vorfeld das Hygienekonzept vorlegen.

Die Kontaktbeschränkungen und Regelungen für private Freiern werden aufgehoben.

Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass Antigen-​Schnelltests bis 11. Oktober 2021 weiter durch die öffentliche Hand finanziert werden und für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos bleiben. Danach müssen Personen, die sich nicht impfen lassen möchten die Antigen-​Schnelltest selbst bezahlen.

Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre. Kostenlose Tests gibt es weiterhin für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt – insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Für Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen gibt es zudem weiter ein engmaschiges kostenloses Testangebot in den Schulen.

Ausführliches zu der neuen Corona-​Verordnung gibt es hier.

14 Tage kostenlos und unverbindlich testen?
Das RZ-Probeabo - digital oder klassisch mit Trägerzustellung

4158 Aufrufe
582 Wörter
979 Tage 2 Stunden Online

Beitrag teilen

Hinweis: Dieser Artikel wurde vor 979 Tagen veröffentlicht.


QR-Code
remszeitung.de/2021/8/15/neue-corona-verordnung-in-baden-wuerttemberg-im-ueberblick/