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Corona-​Maßnahmen: Regeln der Alarmstufe II gelten weiter

Die Regelungen der Alarmstufe II bleiben in Baden-​Württemberg bestehen. Das teilt die Landesregierung am Dienstag mit. Mit steigenden Inzidenzen erwarte man wieder eine höhere Belastung der Krankenhäuser. Das müssen Sie jetzt wissen.

Dienstag, 11. Januar 2022
Thorsten Vaas
3 Minuten Lesedauer

Trotz des kurzfristigen Rückgangs Intensivbettenbelegung unter 450 im Land bleiben die Regeln der Alarmstufe II in Kraft. Ministerpräsident Winfried Kretschmann geht davon aus, dass wieder mehr Menschen ins Krankenhaus kommen. „Der Blick in andere Bundesländer zeigt, dass sich Omikron in Deutschland rasant verbreitet und die Infektionszahlen explosionsartig in die Höhe schießen“, sagte Kretschmann am Dienstag in Stuttgart. Wie stark dieser Anstieg sein werde, lasse sich momentan noch nicht mit Bestimmtheit vorhersagen. Die Krankheitsverläufe schienen bei Omikron etwas milder als bei Delta zu sein, aber für Nichtgeimpfte schätze das Robert-​Koch-​Institut die Gefahr einer Erkrankung als sehr hoch ein. „Erschwerend kommt noch hinzu, dass gleichzeitig durch vermehrte Ansteckungen auch mehr Personal in den Krankenhäusern und der kritischen Infrastruktur fehlen wird“, so Kretschmann weiter. „Daher wäre es fahrlässig, jetzt bei wieder steigenden Inzidenzen, die Regelungen zu lockern.“

Das wurde beschlossen
Baden-​Württemberg friert aus diesem Grund die Maßnahmen der Alarmstufe II bis zum 1. Februar ein, die dann unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz bestehen bleiben. Das hat das Kabinett beschlossen. Angepasst wird in der neuen Corona-​Verordnung, die am 12. Januar, in Kraft tritt, auch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-​Maske. In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen. Dies gilt nicht für den öffentlichen Verkehr und in Arbeits– und Betriebsstätten. Hier gelten weiter die vom Bund gesetzten Regeln. Zudem gilt die Sperrzeit für die Gastronomie nun von 22.30 bis 6 Uhr.

Quarantäne für Kontaktpersonen verkürzt und vereinfacht
Mit Blick auf die rasante Verbreitung der Omikron-​Variante und den Erhalt der Arbeitsfähigkeit der kritischen Infrastruktur verkürzt und vereinfacht das Land die Quarantäne für Kontaktpersonen. Wichtig ist, dass die Absonderung erst durch einen Test vorzeitig beendet werden kann.

Das bedeutet die Anpassung für Infizierte konkret:
# Positiv getestete Personen/​Infizierte können die Absonderung (ohne vorherige Freitestung) nun einheitlich nach zehn Tagen beenden.
# Ab Tag 7 der Absonderung ist eine Freitestung mit PCR– oder Antigentest möglich.
# Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen etc. gilt: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-​Test sowie nach 48 Stunden Symptomfreiheit.

Für Kontaktpersonen gilt:
# Ohne Freitestung: ebenfalls zehn Tage Absonderung
# Ab Tag 7 Freitestung ebenfalls möglich
# Für Kinder und Jugendliche in Kitas und Schulen ist Freitestung bereits ab Tag 5 möglich
# Frisch genesene oder frisch geimpfte Personen (bis maximal drei Monate nach Infektion bzw. Impfung) sowie Personen mit Auffrischungsimpfung sind von der Pflicht zur Absonderung befreit.

Schülerausweise gelten weiter als Testnachweis
Die Landesregierung verlängert in diesem Zusammenhang auch die Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweis über den 1. Februar hinaus gelten. Auch nichtgeimpfte Jugendliche haben damit im Februar noch die Möglichkeit, ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen zu bekommen, in denen 3G, 2G oder 2G+ gilt. Mittelfristig werden die Ausnahmen für die über zwölfjährigen Schülerinnen und Schüler aber auslaufen und nur die Impfung ermöglicht in der Zukunft sicher eine Teilhabe.

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