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Nachrichten Schwäbisch Gmünd

Fragen und Antworten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Die einrichtungsbezogenen Impfpflicht naht. Ab 16. März 2022 dürfen in Altenheimen und Kliniken nur noch Personen arbeiten, die entweder geimpft oder genesen sind. Wie soll das umgesetzt werden? Dazu gibt es nun erste Informationen.

Dienstag, 22. Februar 2022
Thorsten Vaas
2 Minuten 44 Sekunden Lesedauer

Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen sollen bis spätestens 15. März den vollen Impfschutz oder eine Genesung nachweisen — ausgenommen sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Neue Beschäftigte im Gesundheitswesen brauchen den Nachweis von vornherein. Diese einrichtungsbezogene Impfpflicht ist eine der Änderungen im Infektionsschutzgesetz, die der Bundestag im Dezember 2021 beschlossen hat. Nun gibt es Informationen, wie diese einrichtungsbezogene Impfpflicht umgesetzt werden soll, die das Bundesgesundheitsministerium in einer Handreichung zusammengefasst hat. Unter anderem geht es um folgende Fragen:

Sind die vorgesehenen Regelungen mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar?
Der Schutz der Gesundheit anderer Personen beziehungsweise der Allgemeinheit zur Abwehr von Seuchengefahren kann dann den gesetzlichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und in die Berufsfreiheit rechtfertigen, wenn ein solcher Eingriff verhältnismäßig ist. Bei COVID-​19 handelt es sich um eine besonders gefährliche Infektionskrankheit. Die Personen in den von der Vorschrift des § 20a IfSG erfassten Einrichtungen und Unternehmen können sich teilweise nicht selbst vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-​CoV-​2 und damit einer COVID-​19-​Erkrankung schützen und sind darauf angewiesen, dass Menschen in ihrem engen Umfeld geimpft sind. Bei gegen COVID-​19-​geimpftem Personal ist eine Übertragung des Virus (auch gegenüber Geimpften) erheblich weniger wahrscheinlich als durch ungeimpftes Personal. Daher ist aus Sicht der Bundesregierung eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 2022 den Antrag auf Außervollzugsetzung der „einrichtungs– und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“ nach § 20a Infektionsschutzgesetz abgelehnt.

Welche arbeitsrechtlichen Folgen können sich für die betroffenen Personen ergeben, wenn keine Nachweise vorgelegt werden?
Im Hinblick auf Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, sind mögliche arbeitsrechtliche Rechtsfolgen abhängig von der Entscheidung des Gesundheitsamtes. Bis das Gesundheitsamt über den Fall entschieden hat und ggf. ein Betretungs– bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person möglich. Die öffentlich-​rechtliche Vorschrift des § 20a IfSG begründet kein Recht des Arbeitgebers zur Freistellung. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können, besteht auch keine Grundlage für kündigungsrechtliche Konsequenzen. In den Fällen, in denen das Gesundheitsamt ein Tätigkeits– oder Betretensverbot ausgesprochen hat, kann die betroffene Arbeitnehmerin bzw. der betroffene Arbeitnehmer in der Einrichtung nicht mehr tätig werden. Damit dürfte für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch in der Regel entfallen. Weigert sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin, einen Nachweis nach § 20a IfSG vorzulegen, kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen. Hier dürfte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern. Ob die Voraussetzungen für eine Kündigung im Einzelfall vorliegen, können verbindlich nur die zuständigen Gerichte für Arbeitssachen entscheiden. Insbesondere die Befristung des Gesetzes auf den 31. Dezember 2022 dürfte ebenfalls eine Rolle spielen. Personen, die noch nicht in einer betroffenen Einrichtung oder in einem betroffenen Unternehmen tätig sind, dies aber beabsichtigen, dürfen ab dem 16. März 2022 ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises nicht beschäftigt werden bzw. keine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen aufnehmen.

Kann die Impfpflicht durch Zwang durchgesetzt werden?
Eine Zwangsimpfung kommt in keinem Fall in Betracht.

Wie ist mit Personen zu verfahren, die bis zum Ablauf des 15. März 2022 nur die Erstimpfung nachweisen können?
Im Hinblick auf Bestandspersonal: Da diese Personen in Sinne des § 2 Nummer 2 COVID-​19 Schutzmaßnahmen-​Ausnahmenverordnung nicht als geimpfte Personen gelten, ist hier zunächst, wie bei allen anderen Personen, die bis zum Ablauf des 15. März 2022 keinen Nachweis erbracht haben, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Das Gesundheitsamt wird den Sachverhalt prüfen und über das weitere Vorgehen entscheiden.
Im Hinblick auf Neueinstellungen nach dem 15. März 2022: Solange diese Personen nicht über einen vollständigen Impfschutz verfügen, dürfen sie nicht in den betroffenen Einrichtungen tätig werden.

Alle Fragen und Antworten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht finden Sie in der Handreichung des Bundesgesundheitsministeriums hier: Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten

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