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Nachrichten Schwäbisch Gmünd

Corona-​Verordnung: Maskenpflicht bleibt in Baden-​Württemberg bis 2. April

In Baden-​Württemberg bleiben die Maskenpflicht in Innenräumen sowie Zugangsbeschränkungen in bestimmten Bereichen zunächst bestehen. Das Land nutzt damit eine Übergangsregel im neuen Infektionsschutzgesetz. Die neue Corona-​Verordnung gilt ab Samstag, 19. März — das müssen Sie jetzt wissen.

Freitag, 18. März 2022
Thorsten Vaas
1 Minute 12 Sekunden Lesedauer

Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes fährt die bisherigen Corona-​Maßnahmen auf wenige Basismaßnahmen zurück. Entsprechend hat das Land die Corona-​Verordnung grundlegend überarbeitet.
Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis zum 2. April ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht. Das teilt die Landesregierung in einer Pressemitteilung mit.

Änderungen in der Corona-​Verordnung in Baden-​Württemberg:
# Das bisherige Stufensystem in der Corona-​Verordnung (Basis-​, Warn– und Alarmstufe) entfällt.
# Kapazitätsbeschränkungen sowie Kontaktbeschränkungen sind ab 19. März ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen).
# Die allgemeine Maskenpflicht bleibt auf Grundlage der Übergangsfrist bis 2. April bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-​Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.

Ebenfalls Teil der Übergangsregel sind weiterhin Test(nachweis)pflichten, das heißt:
# unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-​, Freizeit– und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter
# 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken, Clubs.
# Die Testpflicht an Schulen (zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.

Weitere Informationen:
Corona-​Verordnung des Landes
Die Corona-​Regelungen auf einen Blick (gültig ab 19. März 2022)
Weitere Informationen zum Coronavirus in Baden-​Württemberg

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