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Maskenpflicht per Hausrecht? Das gilt in Ämtern

Die einen nutzen es, die anderen nicht — das Hausrecht. Theoretisch erlaubt es auch Ämtern und Behörden, weiterhin von Besuchern das Tragen einer Maske zu verlangen. Einfach so geht das allerdings nicht.

Mittwoch, 06. April 2022
Sarah Fleischer
52 Sekunden Lesedauer

Generall bedeutet Hausrecht, dass Hausbesitzer frei entscheiden dürfen, wer ihr Eigentum betritt. Die Erlaubnis darf auch abhängig sein von bestimmten Bedingungen – etwa Maskentragen, Eintrittspreisen oder Vorzeigen des Ausweises. Nur diskriminieren darf man durch diese Regeln nicht.
Dass Einzelhändler von ihrem Hausrecht Gebrauch machen dürfen, ist mittlerweile hinlänglich bekannt. Doch wie sieht es mit dem Hausrecht in Ämtern und Rathäusern aus?
In den Landratsämtern herrscht bezüglich der Maskenpflicht keine Einigkeit, auch bei den Rathäusern wird es immer anders gehandhabt: Der Ostalbkreis, Heidenheim und das Mutlanger Rathaus verpflichten Besucher und Mitarbeitende weiter zum Tragen einer medizinischen oder FFP2-​Maske. In Schwäbisch Gmünd und dem Rems-​Murr-​Kreis hingegen setzt man auf Freiwilligkeit.
Vom Sozialministerium heißt es dazu, dass derlei Maßnahmen seitens der Kommunen seit dem 3. April besonders zu begründen seien. In jedem Fall sei das Recht der Bürger auf Leistungen und Daseinsvorsorge einzubeziehen. Auch bei Ratssitzungen müsse das Recht der Ratmitglieder zur Sutzungsteilnahme berücksichtigt werden.

Wie weit das Hausrecht geht und wie die Ämter ihre Entscheidungen begründet haben, lesen Sie am Donnerstag in der Rems-​Zeitung.

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