Corona-Schnelltest: Testen ohne Anlass wird teuer
Foto: gbr
Nur in Ausnahmefällen gibt es den Corona-Schnelltest noch kostenlos. Einige müssen drei Euro berappen und wer sich anlasslos testen lässt, muss sogar noch tiefer in die Tasche greifen.
Freitag, 01. Juli 2022
Nicole Beuther
1 Minute 25 Sekunden Lesedauer
Die RZ hatte am Mittwoch über die neue Verordnung berichtet, die so manche Frage offenließ. Das ist jetzt nicht anders, etwa wenn es um die Nachweise jener Menschen geht, die Anspruch auf einen Bürgertest haben. Wer beispielsweise jemanden in einem Krankenhaus besuchen möchte, muss dies mit Hilfe eines Formulars glaubhaft machen, die RZ berichtet in der Freitagausgabe, zu lesen auch im iKiosk.
Änderungen der Corona-Testverordnung:
Die kostenfreie Bürgertestung wird auf folgende asymptomatische Personen beschränkt:
Kinder unter 5 Jahren (ggf. Nachweis mittels Kinderreisepass, Geburtsurkunde); Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (z. B. Schwangere im ersten Trimester (Nachweis mittels ärztlichem Zeugnis, Mutterpass); Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen; Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist; Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulanten Pflege– und Krankeneinrichtungen (als Nachweis kann ein Formular genutzt werden); Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind (Nachweis durch Bescheid); Pflegende Angehörige (Glaubhaftmachung/Selbstauskunft); Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten (Testergebnis der infizierten Person und übereinstimmende Wohnanschrift der Haushaltsangehörigen)
Folgende Personen können sich gegen 3 Euro Eigenbeteiligung testen lassen:
Vor Risikoexposition (z. B. vor Besuchen von Innenraumveranstaltungen, Konzerten, Theaterbesuchen) sowie den Kontakt zu einer Person, die das 60. Lebensjahr vollendet hat oder aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an Corona zu erkranken; Personen, die durch die Corona– Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben
Wer sich anlasslos testen lässt, muss die Kosten selbst tragen.
Kinder unter 5 Jahren (ggf. Nachweis mittels Kinderreisepass, Geburtsurkunde); Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (z. B. Schwangere im ersten Trimester (Nachweis mittels ärztlichem Zeugnis, Mutterpass); Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen; Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist; Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulanten Pflege– und Krankeneinrichtungen (als Nachweis kann ein Formular genutzt werden); Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind (Nachweis durch Bescheid); Pflegende Angehörige (Glaubhaftmachung/Selbstauskunft); Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten (Testergebnis der infizierten Person und übereinstimmende Wohnanschrift der Haushaltsangehörigen)
Folgende Personen können sich gegen 3 Euro Eigenbeteiligung testen lassen:
Vor Risikoexposition (z. B. vor Besuchen von Innenraumveranstaltungen, Konzerten, Theaterbesuchen) sowie den Kontakt zu einer Person, die das 60. Lebensjahr vollendet hat oder aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an Corona zu erkranken; Personen, die durch die Corona– Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben
Wer sich anlasslos testen lässt, muss die Kosten selbst tragen.
Hinweis: Dieser Artikel wurde vor 659 Tagen veröffentlicht.