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Nachrichten Schwäbisch Gmünd

Inzidenz unter 50 im Ostalbkreis: Testpflicht im Einzelhandel fällt weg

Am Mittwoch treten neue Lockerungen in Kraft. Seit 5 Tagen liegt die Inzidenz im Ostalbkreis unter 50. Unter anderem fällt die Testpflicht im Einzelhandel weg. Das müssen Sie jetzt wissen.

Dienstag, 08. Juni 2021
Thorsten Vaas
4 Minuten Lesedauer

Das Gesundheitsamt hat es nun offiziell bestätigt: Seit 5 Tagen liegt die Inzidenz im Ostalbkreis unter 50. Nach den Regelungen treten dann zur Öffnungsstufe 1 die Lockerungen der Öffnungsstufen 2 bis 3 zeitgleich ein. Der Eintritt in die Öffnungsstufe 3 der Corona-​Verordnung ist bereits bei einer Sieben-​Tage-​Inzidenz von unter 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen möglich, ohne dass die zuvor erforderliche Zeitspanne von 14 Tagen für jede weitere Öffnungsstufe durchlaufen werden muss. Die Lockerungen im Überblick:

Was gilt bei privaten Treffen?
Treffen sind im privaten oder öffentlichen Raum mit 10 Person aus bis zu 3 Haushalten möglich. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt. Zusätzlich dürfen 5 Kinder bis einschließlich bis 13 Jahre aus 5 weiteren Haushalten dazu kommen. So sind Kindergeburtstage in kleinem Rahmen wieder möglich.

Was gilt für den Einzelhandel und Co.?
Geschäfte mit weniger als 10 m² Verkaufsfläche: maximal ein Kunde
Geschäfte mit bis zu 800 m²: ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche. Für die darüber hinausgehende Fläche gilt: ein Kunde pro 20 m² — dies gilt jedoch nicht für den Lebensmitteleinzelhandel.
Auch vor den Geschäften und auf Parkplätzen gilt die Maskenpflicht.
Der Zutritt in die Geschäfte soll gesteuert erfolgen, Warteschlangen sollen vermieden werden. Besondere Verkaufsaktionen sind nicht erlaubt.
Die Testpflicht entfällt – die Vorlage der 3G (Geimpft – Genesen – Getestet) ist im Einzelhandel nicht mehr nötig.
Einrichtungen der Tierpflege wie Tiersalons oder Tierfriseurbetriebe: 1 Person pro 20 m²

Was gilt in der Gastronomie?
Die Gastronomie kann von 6 bis 1 Uhr öffnen. Im Innenbereich ist 1 Gast pro 2,5 m² erlaubt. Tische müssen mit 1,5 m voneinander entfernt stehen. Im Außenbereich sind die AHA-​Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten und im Alltag Maske tragen) einzuhalten.
Shisha– und Raucherbars können ebenfalls von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist aber nur im Freien erlaubt. Im Innenbereich ist 1 Gast pro 2,5 m² erlaubt. Tische müssen mit 1,5 m voneinander entfernt stehen. Im Außenbereich sind die AHA-​Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten und im Alltag Maske tragen) einzuhalten.

Was gilt bei Messen, Ausstellungen und Co.?
Bei Messen, Ausstellungen und Kongressen ist 1 Person pro 10 m² erlaubt. Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben und weiteren können im Außenbereich mit bis zu 500 Personen stattfinden, im Innenbereich mit bis zu 250 Personen.

Welche Regeln gelten für Kultur und Freizeit?
Kulturveranstaltungen (in Theater, Opern, Kulturhäusern, Kino und ähnlichen) sind drinnen mit bis 250 Personen möglich. Im Außenbereich sind bis zu 500 Personen erlaubt.
Für Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen gilt 1 Person pro 10 m².
In Wellnessbereichen, Saunen und Schwimmbädern ist innen wie außen 1 Person pro 10 m² erlaubt.
Vergnügungsstätten, wie Spielhallen, Wettvermittlung und weitere können von 6 bis 1 Uhr öffnen, wobei 1 Gast pro 2,5 m² mit 1,5 m Abstand und bei Einhaltung der AHA-​Regeln erlaubt ist. Geraucht werden darf nur im Freien.
Touristische Veranstaltungen, wie Museumsführungen, sind bis zu 20 Personen möglich. Bei touristischen Übernachtung in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze und ähnlichen gilt: Gäste ohne Genesenen– oder Impfnachweis müssen alle 3 Tage einen negativen Coronatest vorlegen. Touristischer Verkehr wie Reisebusse, Seilbahnen, Ausflugsschiffe, Museumsbahnen und ähnliche ist möglich, allerdings müssen Start– und Zielort mindestens in der Öffnungsstufe 1 befinden. Maximal die Hälfte der vollen Besetzung ist zulässig.
Archive, Büchereien, Bibliotheken, zoologische und botanische Gärten, Galerien, Gedenkstätten und Museen haben keine Auflagen – das bedeutet: Die Vorlage der 3G (Geimpft – Genesen – Getestet) ist bei Inzidenzen unter 50 nicht mehr nötig in Archiven, Büchereien und Bibliotheken, in Galerien, Gedenkstätten und Museen und in Zoos und botanischen Gärten. Eine Maskenpflicht besteht dennoch.

Was gilt für den Sport?
Kontaktarmer Freizeit– und Amateursport in Sportanlagen, –stätten und –studios sind innen und außen mit 1 Person pro 20 m² erlaubt.
Wettkampfveranstaltungen des Spitzen– und Profisports sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl bis 500 Zuschauer außen, und innen mit bis zu 250 Zuschauern möglich.
Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl bis 500 Zuschauer außen und innen mit bis zu 250 Zuschauern möglich.

Was gilt für Hochschulen und Co.?
Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien sind bis 250 Personen möglich. An Vortrags– und Informationsveranstaltungen können draußen bis zu 500 Personen, im Innenbereich bis 250 Personen teilnehmen.
Volkshochschulen, Musik-​, Kunst-​, Jugendkunst-​, Tanz– und Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen: bis zu 20 Schüler innen und außen

Wo kann man sich testen lassen?
Getestet zu werden, ist im Landkreis einfach möglich. Hier finden Sie eine Liste der Testzentren.

Wie geht es mit dem Unterricht weiter?
Seit Montag, 7. Juni, gilt die Corona-​Verordnung Schule. Sie regelt unter anderem, ab welcher Inzidenz welche Art von Unterricht stattfindet. Drei Arten von Unterricht sind möglich. Welche der drei Unterrichtsarten stattfinden, hängt von der Inzidenz und der Schulform ab – hier unterscheiden sich sich teilweise die Corona-​Verordnung des Landes und die Corona-​Verordnung Schule. Für den Schulbereich erfolgen weitere Öffnungsschritte bei einer Inzidenz unter 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen. Diese treten dann am zweiten Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Sollte der Ostalbkreis am Mittwoch, 9. Juni, erneut eine Inzidenz unter 50 erreichen, wäre dieser der fünfte Werktag in Folge. Die öffentliche Bekanntmachung könnte dann am Mittwoch erfolgen, so dass die Lockerungen am Freitag, 11. Juni, in Kraft treten. „Soweit es schulorganisatorisch erforderlich ist, kann die Umsetzung nach Entscheidung der Schulleitung bis zu drei Werktage später erfolgen“, schreibt das Landratsamt in einer Pressemitteilung. In der neuen Corona-​Verordnung Schule, die seit Montag gilt, ist dies allerdings nicht ausdrücklich geregelt. Dort wird eine Übergangszeit von bis zu drei Tagen nur zum Ende der Bundesnotbremse aufgeführt. Was gilt bei einer Inzidenz unter 50 für Schulen? Das lesen Sie hier.

Wie steht es um den Impffortschritt?
Nach Angaben des Landratsamts habe der Kreis einen Anteil an Erstimpfungen von 43,5 Prozent erreicht. Auf dem Corona-​Dashboard des Ostalbkreises wird es eine Änderung geben: Hier wird künftig jeden Dienstag die vom Sozialministerium Baden-​Württemberg veröffentlichte Anzahl der Impfungen durch niedergelassene Ärzte, Impfzentren, Mobile Dienste (MIT) und Pop-​Up-​Impfzentren bekanntgegeben. Diese Zahlen bilden auch die Basis der Berechnung der Impfquote durch das Land.

Wie geht es weiter?
Landrat Joachim Bläse appelliert, sich nach wie vor an die geltenden Abstands– und Hygieneregeln zu halten. Außerdem weist er auf die 184 Teststellen, die es im Ostalbkreis gibt hin: „Wenn die Inzidenz weiter sinkt und wir unter dem Schwellenwert von 35 liegen, folgen weitere Lockerungen.“ Denn wenn der Ostalbkreis drei aufeinanderfolgende Tage die 50 überschreitet, tritt wieder die Öffnungsstufe 3 ein.

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