Unter Auflagen: Stadtverband öffnet wieder die Sporthallen

Sport

Rems-Zeitung

Ab dem 15. Juni bietet die Stadt den Vereinen unter Auflagen an, die Gmünder Sporthallen für den Trainings– und Übungsbetrieb wieder zu nutzen. Damit können weitere Sportgruppen und Sportarten wieder in den Trainingsbetrieb wechseln.

Montag, 01. Juni 2020
Timo Lämmerhirt
97 Sekunden Lesedauer

Einschränkungen und Auflagen wird es weiterhin geben müssen (s. Corona VO Sportstätten im Anhang). Die Vereine werden darauf hingewiesen, dass das Virus SARS-​Covid-​19 noch immer in unserer Umgebung ist und entsprechend weiterhin Vorsicht geboten sei.
Die Großsporthalle und die Schwerzerhalle werden ab dem 15. Juni 2020 ebenfalls für den Sportbetrieb wieder zur Verfügung stehen.
Einige Sportstätten werden bis Schuljahresende für den Schulunterricht benötigt und stehen überhaupt nicht oder nicht im vollem Umfang zur Verfügung. Dies betrifft auf jeden Fall die Mozarthalle und Parler-​Sporthalle. Für die Nutzer dieser Hallen wird die Stadt Schwäbisch Gmünd versuchen, alternative Trainingsmöglichkeiten anbieten zu können. Es wird für den Vorrang der Schulnutzung um Verständnis gebeten.
Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird die Reinigung der Sporthallen in den relevanten Bereichen intensivieren und stellt in den Eingangsbereichen Desinfektionsmittelspender zur Verfügung. Sollten Seife und Papierhandtücher in den Toiletten knapp werden, sind die Vereine angehalten, die zuständigen Hausmeister direkt anzusprechen.
Die Sportvereine sind für die Desinfektion der benutzten Sportgeräte zuständig. Dazu sollten die Vereine vor Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs ein „Konzept zum Wiedereinstieg in das Training“ einreichen und dazu eine verantwortliche Person benennen.
Die Vereine sollten während der Pfingstferien für Rückfragen folgende E-​Mail-​Adresse sport@​schwaebisch-​gmuend.​de verwenden


Verordnung des Kultusministeriums:(1) Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 15a CoronaVO dürfen zu Trainings– und Übungszwecken nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbe-​sondere Sekretariat und Toiletten.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes:
1. Während der gesamten Trainings– und Übungseinheiten
a) muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden, die nicht un-​ter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen; ein Training von Sport– und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt; dies gilt nicht für Personen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO;
b) sind in geschlossenen Räumen hochintensive Ausdauerbelastungen untersagt. (…)