Nur in der Theorie hat die alte Lohnsteuerkarte ausgedient: 2011 gelten Übergangsregelungen

Schwäbisch Gmünd

Rems-Zeitung

Die Lohnsteuerkarte hat ausgedient – 2011 gelten Übergangsregelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.Noch gibt es einige offene Fragen.

Samstag, 08. Januar 2011
Rems-Zeitung, Redaktion
151 Sekunden Lesedauer

SCHWÄBISCH GMÜND (rz). Stets gegen Jahresende stellt sich aus steuerlicher Sicht die Frage: Was gibt es Neues, was muss ich als Steuerbürger im kommenden Jahr beachten? Waren die Änderungen für das Steuerjahr 2010 u. a. wegen des sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetzes besonders umfangreich, z. B. bei Kindergeld und Kinderfreibetrag, der steuerlichen Absetzbarkeit der Kranken– und Pflegeversicherungsbeiträge, bei Abschreibungsmöglichkeiten und einigem mehr, so ist vorerst für 2011 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor allem eines anders: Für das Jahr 2011 wird es keine neue Lohnsteuerkarte geben.
Hintergrund der neuen Regelung ist, dass die papiergebundene Lohnsteuerkarte durch ein neues elektronisches Verfahren ersetzt werden soll. Zwar wird dieses Verfahren voraussichtlich erst im Kalenderjahr 2012 eingeführt, aber für das Kalenderjahr 2011 sind bereits diverse Übergangsregelungen zu beachten. Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens – voraussichtlich bis Ende des Kalenderjahres 2011 – ihre Gültigkeit. Die Eintragungen für 2010 sind grundsätzlich auch für 2011 anzuwenden. Die Lohnsteuerkarte darf daher nicht vernichtet oder dem Arbeitnehmer zum 31. Dezember 2010 zurückgegeben werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel jedoch ist die Lohnsteuerkarte dem neuen Arbeitgeber vorzulegen, muss also vorher dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden.
Ist der Arbeitnehmern nicht (mehr) im Besitz einer Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010, stellt das Finanzamt im Übergangszeitraum auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteueranzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster aus. Diese Bescheinigung tritt an die Stelle der Lohnsteuerkarte.
Konnten bisher Änderungen des Familienstandes, der Familiengröße oder sonstige lohnsteuerrelevante Informationen den Meldebehörden der Städte und Gemeinden mitgeteilt werden, so ist der künftige Ansprechpartner das Finanzamt. Dies gilt für alle Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (Lohnsteuerklasse, Freibeträge etc.), die ab dem Kalenderjahr 2011 zu berücksichtigen sind.
Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 zu ihren Gunsten von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 abweichen. Das könnte z. B. eine Eintragung der Steuerklasse I ab 2011 sein, weil die Ehe in 2010 aufgelöst wurde und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse III weggefallen ist. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres jedoch entfällt. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, hat das Finanzamt die Eintragung von Amts wegen zu ändern.
Wird im Laufe des Kalenderjahres 2011 der Arbeitgeber gewechselt, muss der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. ggf. die Ersatzbescheinigung übergeben, damit die dort aufgeführten Merkmale und Freibeträge dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt werden können.
Für ledige Arbeitnehmer, die im Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, kann der Arbeitgeber auf die Vorlage der Ersatzbescheinigung verzichten und die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I ermitteln, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine steuerliche Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit ermittelt und schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese Erklärung des Arbeitnehmers ist bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. Voraussichtlich ab dem Kalenderjahr 2012 wird das elektronische Verfahren eingeführt. Das heißt: Das Finanzamt stellt bestimmte Merkmale fest und übermittelt sie anschließend an das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses stellt die Informationen für den automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber bereit. Das Finanzamt wird den Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Starttermin informieren und ihn auffordern, gewünschte Änderungen mitzuteilen. Die Neuregelungen im Zusammenhang mit dem Übergang zum elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren können für einzelne Arbeitnehmer Konsequenzen haben, die man kennen sollte. Deshalb empfiehlt es sich, ggf. einen kompetenten Berater hinzuzuziehen. Der Steuerberater-​Suchdienst (www​.stbk​-stuttgart​.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater in ganz Deutschland zu suchen.