Was beim Umtausch von Geschenken gilt

Schwäbisch Gmünd

Rems-Zeitung

Auch wenn das Christkind mit den besten Absichten „einkaufen“ war, verfehlt es doch gelegentlich den Geschmack der Bescherten. Wie mit „unpassenden Geschenken“ bezogen auf einen möglichen Umtausch umzugehen ist, verrät die Verbraucherzentrale.

Montag, 27. Dezember 2021
Thorsten Vaas
32 Sekunden Lesedauer

Für ein Geschenk, das nicht gefällt und im „stationären“ Handel erworben worden ist, gibt es kein allgemeines Recht auf eine Rückgabe. Rund um Weihnachten sind viele Händler jedoch großzügig und arbeiten mit Umtauschfristen. Bestenfalls haben Schenkende bereits beim Kauf im Geschäft darauf geachtet, ob und zu welchen Bedingungen der Händler bereit ist, Ware wegen „Nichtgefallens“ umzutauschen. Es ist dem Händler überlassen, ob er die Rücknahme anbietet. Auch kann er entscheiden, ob er den Kaufpreis auszahlt oder einen Gutschein ausstellt.

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