Bettringer Landesliga-Handballerinnen sind mit der Entscheidung des Sportgerichts nicht einverstanden
Groß ist derzeit der Unmut bei den Verantwortlichen und Spielerinnen der ersten Mannschaft der SG Bettringen. Gegen die Wertung des Hinspiels beim TV Nellingen III hatten die SGler Einspruch eingelegt, weil aus ihrer Sicht ein klarer Regelverstoß vorlag. Das Sportgericht wies diesen jedoch ab.
Mittwoch, 07. März 2012
Rems-Zeitung, Redaktion
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Nach dem Spielende wurde dem Gespann dieser Fehler bewusst und sie notierten den Bettringer Einspruch im Spielprotokoll. Für die SGB kam diese Erkenntnis allerdings zu spät, denn die Spielerinnen waren in der Folge völlig aus dem Konzept und schenkten die Führung ausgerechnet in den ersten zwei Minuten von Hälfte zwei her. 13:13 stand es binnen kürzester Zeit, begleitet von einem „spitzbübischen Grinsens“ (so Emele) des Trainers der Heimmannschaft. Letztlich unterlag Bettringen mit 21:24 und sah sich um ein besseres Ergebnis geprellt. Formell machte die SGB anschließend alles richtig: Nochmaliger schriftlicher Einspruch binnen drei Tagen, Einholung der Unterschriften von Abteilungsleiter und Gesamtvorstand sowie Überweisung der Gebühren von knapp 200 Euro an den Verband. Nun galt es zu warten.
Emele erzählt den weiteren Fortgang der Ereignisse: „Am 21. November 2011 erließ Rainer Vetter, der Vorsitzende des Verbandssportgerichts (VSpG) die Verfügung, dass das VSpG über eine eventuelle Neuansetzung entscheiden wird und gleichzeitig wurden die Unparteiischen aufgefordert, bis zum 1. Dezember 2011 nochmals einen genauen Bericht abzugeben. Zwei Tage später, am 23. November, stellte der Vorsitzende des Verbandsausschusses Recht, Horst Flum fest, dass ein Regelverstoß vorliegt. Gleichzeitig übergab er den Fall dem VSpG. Dieses musste nun entscheiden, ob der Regelverstoß so gravierend war, dass eine Neuansetzung beziehungsweise Wiederholung der Partie in Frage kommt.“ Bis Anfang Februar 2012 passierte dann zunächst einmal nichts. „Dann wurde uns mitgeteilt, dass der Einspruch in der Sitzung des VSpG vom 30. Januar zurückgewiesen wird“, sagt Emele. In seinen Erläuterungen berief sich das Gericht darauf, dass der Einspruch unbegründet wäre, da der Regelverstoß der Schiedsrichter nicht spielentscheidend im Sinne § 55 RO, Absatz 2, DHB gewesen sei, zumal Nellingen die Partie mit drei Toren Unterschied für sich entscheiden konnte – genau genommen jene drei Treffer, die in den ersten zwei Minuten der zweiten Hälfte erzielt wurden. Ebenso bezog sich das Gericht auf die Ausführungen der beiden Schiedsrichter, die zwar erneut ihren Fehler einräumten, gleichzeitig aber ausführten, dass Bettringen schließlich noch 28 Minuten Zeit gehabt hätte, die Partie nach dem zwischenzeitlichen Ausgleich zum 13:13 zu seinen Gunsten zu entscheiden.
Die Bettringer Verantwortlichen beharren auf ihre Sicht der Dinge und gehen weiterhin davon aus, dass es bei einem regelgerechten Spielablauf erst gar nicht zum Ausgleich gekommen wäre. „Recht muss nicht immer richtig sein“, so Emele süffisant. Zudem sind sich die SGB-Macher sicher, dass die Lobby eines Vereins, dessen erste Frauenmannschaft sich anschickt, sogar in die 1. Bundesliga aufzusteigen, zweifellos deutlich größer ist als jene der SG Bettringen. Trotzdem wird auf einen weiteren Einspruch verzichtet. Die Bettringer wollen die passende Antwort lieber auf einer sportlichen Basis geben. „Viele Vereine haben unsere Sicht der Dinge bestätigt“, stellt Emele zum Abschluss fest.
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