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Corona-​Verordnung: Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene

Die Landesregierung passt noch vor Weihnachten die Corona-​Regeln an. Unter anderem kommen Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene. Und wie geht es an Silvester weiter? Das müssen Sie jetzt wissen.

Freitag, 17. Dezember 2021
Thorsten Vaas
2 Minuten 32 Sekunden Lesedauer

Die Landesregierung Baden-​Württemberg hat am Freitag, 17. Dezember, die Verordnung angepasst, die zum 20. Dezember in Kraft tritt. Dann gilt auch eine Obergrenze für Treffen von Geimpften und Genesenen. Zudem gibt es unter anderem ein Ansammlungs– und Verweilverbot an Silvester. Messen und Ausstellungen sind nicht mehr erlaubt.

In der derzeitigen Alarmstufe II gelten künftig auch Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene. Treffen mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen sind nur noch mit maximal 50 Personen in Innenräumen und mit maximal 200 Personen im Freien gestattet. Damit setzt das Land einen Beschluss der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit dem Bund (MPK) um. Daneben kann an Silvester auf von den Behörden festzulegenden öffentlichen Plätzen ein Ansammlungs– und Verweilverbot gelten. Um größere Ansammlungen zu vermeiden, sollen dort keine Gruppen von mehr als zehn Personen zusammenkommen. Mit der neuen Verordnung werden zudem Messen untersagt.

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick

Konkretisierung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von der Testpflicht bei 2G+ sind:
# Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
# Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
# Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben – dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben.
# Genesene Personen, deren Genesenennachweis nicht älter als sechs Monate ist.
# Personen, für die keine Empfehlung der STIKO zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung.

Anpassung der Kontaktbeschränkungen
# In der Alarmstufe II gilt für private Zusammenkünfte bei denen eine nicht geimpfte und nicht genesene Person teilnimmt, die Begrenzung auf einen Haushalt plus eine weitere Person. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
# In der Alarmstufe II gelten auch für geimpfte und genesene Personen Kontaktbeschränkungen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 50 Personen zusammenkommen. Im Freien dürfen nicht mehr als 200 Personen zusammenkommen. Dabei zählen jeweils auch Personen dazu, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. Ausgenommen bei der Zählung der Personen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.

Untersagung von Messen und Ausstellungen in der Alarmstufe II
# Für Kongresse gelten die gleichen Regelungen wie bei Freizeit– u. Kulturveranstaltungen (höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität sowie Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern).
# Der Zutritt zu Landesbibliotheken und Archiven ist genesenen und geimpften Personen in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines negativen Corona-​Tests möglich. Nicht geimpfte und nicht genesene Personen müssen einen negativen PCR-​Test vorlegen.
# Für die Inanspruchnahme von Physio– und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen gilt in allen Stufen 3G. Wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist.

Einschränkungen an Silvester
Zwischen dem 31. Dezember, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, sind auf von den Städten und Gemeinden festzulegenden Plätzen Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt.

Was gilt in Behörden?
In den Alarmstufen gilt ab dem 1. Januar 2022 für die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämter und Rathäuser 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist. Die Behörden können vor Ort Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.

Die Corona-​Verordnung gilt zunächst bis zum 17. Januar 2022.

Weitere Informationen finden Sie hier:
Fragen und Antworten zur Corona-​Verordnung
Die Regelungen der Corona-​Verordnung auf einen Blick.

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