Heubach: Hebel gegen Spielhallen
Wie andere Kommunen auch will Heubach seine Innenstadt stärken und Fehlentwicklungen vermeiden. Diesem Zweck dient die im vergangenen Sommer beschlossene Vergnügungsstättenkonzeption. Jetzt schlägt die Verwaltung vor, die Konzeption wieder aufzuheben. Grund: das neue Landesglücksspielgesetz und seine Abstandsregelung.
Montag, 18. Februar 2013
Rems-Zeitung, Redaktion
1 Minute 34 Sekunden Lesedauer
Man braucht diese Beschränkungen nun wohl nicht mehr, weil das seit Ende November 2012 gültige Landesglücksspielgesetz (LGlüG) die Spielregeln gründlich verändert hat. Zum Zeitpunkt des Heubacher Beschlusses war im Gesetzgebungsverfahren noch eine Diskussion darüber im Gange, ob eine Abstandsregelung von 500 Metern Luftlinie nur als Sollvorschrift ins Gesetz eingebracht wird.
Das ist jetzt eindeutig und zwingend geregelt: Zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ist ein Mindestabstand von 500 Metern in Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten. Zu diesen Einrichtungen gehören Schulen, Jugendheime und Einrichtungen für den Schulsport, nicht aber Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Spielplätze, weil kleine Kinder aufgrund ihres Entwicklungsstandes mit dieser Art von Spiel nichts anfangen können und von Spielsucht nicht gefährdet sind. Außerdem müssen zwischen Spielhallen ebenfalls 500 Meter Abstand liegen.
Das Heubacher Konzept, so die Verwaltung, müsse jetzt im Licht der neuen Festsetzungen betrachtet werden. Die neue Regelung sei nicht in die Abwägungen des Konzepts eingeflossen – und manche Regelungen der Konzeption stehen in Widerspruch zur LGlüG-Abstandsregelung, was vor allem den Plan „Kohleisen-Au 3. Änderung“ betrifft. Hier könnten im nördlichen Teil künftig Spielhallen möglich sein – jedoch liegt ein Teilbereich noch innerhalb des 500-Meter-Abstandes zur Schillerschule und zur Sporthalle und wäre somit rechtswidrig.
Im Innenstadtbereich sind bei Anwendung des 500-Meter-Abstandes rund um das Rosenstein-Gymnasium Spielhallen im gesamten Innenstadtbereich ausgeschlossen. Womit das vorrangige Ziel der Konzeption schon erreicht wäre. Wettbüros und Internetcafés wären allerdings nicht betroffen. Empfehlung der Verwaltung an den Gemeinderat: Die Vergnügungsstättenkonzeption aufheben und die Bebauungsplanverfahren abbrechen. Das Freihalten der Innenstadt von Spielhallen werde durch das LGlüG erreicht. Und falls es einer Normenkontrolle nicht Stand halte, könne man die Konzeption wieder reaktivieren.
Hinweis: Dieser Artikel wurde vor 4106 Tagen veröffentlicht.