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Nachrichten Schwäbisch Gmünd

Genesene mit Impfung müssen nicht mehr in Quarantäne

Bislang schon von der Quarantänepflicht ausgenommen sind Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen, die geimpft, genesen oder geeboostert sind. Künftig gelten nun auch Genesene mit mindestens einer Impfung als geboostert. Die Reihenfolge der Impfung und Infektion spielt dabei keine Rolle.

Dienstag, 25. Januar 2022
Alexander Gässler
53 Sekunden Lesedauer

Das Land passt die sogenannte Absonderungssregel an die Empfehlungen des Robert-​Koch-​Institus an. Konkret sind damit ab Mittwoch, 26. Januar, Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen in folgenden Fällen von der Quarantänepflicht ausgenommen:

- Personen, die zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben und deren zweite Impfung nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt

- genesene Personen, deren PCR-​Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt

- geimpfte Personen, die mindestens eine Auffrischungsimpfung erhalten haben

- genesene Personen, die eine oder zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist.

Weiterhin stellt das Sozialministerrium klar, dass sich positiv getestete Personen aus der Isolation ab dem siebten Tag nur freitesten dürfen, wenn sie zum Zeitpunkt der Probenentnahme seit mindestens 48 Stunden frei von Symptomen sind. Die Nachtestung nach einem positiven selbst vorgenommenen überwachten Test oder einem positiven Selbsttest kann nunmehr auch mittels Schnelltest zum Beispiel in einem Testzentrum erfolgen.

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