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Nachrichten Schwäbisch Gmünd

Was im Treppenhaus stehen darf

Foto: Rainer Sturm /​pix​e​lio​.de

Kinderwagen, Schuhe und Co. sind nicht in allen Mietshäusern erlaubt. Das sagt die Rechtssprechung.

Montag, 17. Oktober 2022
Thorsten Vaas
39 Sekunden Lesedauer

Wie die Waschküche oder der Speicher zählt das Treppenhaus zu den Gemeinschaftsräumen. Mieter oder Eigentümer haben daher grundsätzlich das Recht, das Treppenhaus zu nutzen. Die Frage ist nur, welche Nutzung zulässig ist. Die Rechtssprechung besagt: Zulässig ist im Treppenhaus all das, was andere Mitbewohnern nicht belästigt oder die Benutzung zum Risiko werden lässt.

Schuhe: Vor der Wohnungstür dürfen bei schlechtem Wetter vorübergehend Schuhe abgestellt werden (OLG Hamm, AZ: 15 W 169/​88). Und das Bayerische Oberlandesgericht hat geurteilt (AZ: 2z BR 9/​93), dass Schirmständer dem ordnungsgemäßen Gebrauch von Gemeinschaftseigentum entsprechen. Ähnlich entschied das Amtsgericht Herne (AZ: 20 C 67/​13) im Fall eines schmalen Schuhschranks im Treppenhaus. Größe Schuhansammlungen, Schuhschränke oder Regale sind jedoch nicht zumutbar, entschied das Oberlandesgericht München (AZ: 34 Wx160/​05 ).

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