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Nachrichten Schwäbisch Gmünd

50-​Jährige erhielt vom Strafrichter die deutliche Antwort /​„Unrechtsbewusstsein“ wurde teuer

Ziemlich unverständlich verhielt sich gestern eine 50-​jährige Frau aus einem Gmünder Stadtteil vor dem Strafrichter in Schwäbisch Gmünd. Dort musste sie erscheinen, weil sie gegen einen Strafbefehl Einspruch erhoben hatte – am Ende ging sie mit einer höheren Strafe nach Hause. Von Dietrich Kossien

Donnerstag, 11. November 2010
Rems-Zeitung, Redaktion
2 Minuten 11 Sekunden Lesedauer

SCHWÄBISCH GMÜND. Die goldene Brücke, die Staatsanwalt Goeth und Strafrichter Hegele der Angeklagten bauten, betrat sie nicht, was allgemeines Kopfschütteln auslöste.
In dem Strafbefehl war der Frau „Stalking“ vorgeworfen worden – sie habe einem Nachbarn nachgestellt. Sie jedoch meinte, sie habe doch nichts Unrechtes getan. Nun verlas der Staatsanwalt die Anklage. Danach soll sie über den Zeitraum von mehreren Monaten einen Mann in der Nachbarschaft vor dessen Haus, durchs Verfolgen mit dem Auto und durch bis zu zehnmaligem Anrufen zu verschiedenen Tageszeiten belästigt und in seiner Lebensführung beeinträchtigt haben. Das ging soweit, dass der Mann, bevor er aus dem Haus ging, schaute, ob sie nicht in der Nähe war und er wieder mit Belästigungen zu rechnen hatte. Dazu meinte die Frau: „Ich meine, nichts Falsches gemacht zu haben.“ Darauf Staatsanwalt Goeth: „Haben sie oder haben sie nicht?“ „Schon möglich“, war die Antwort.
Auf die Frage von Strafrichter Thomas Hegele, warum sie das ihr Vorgeworfene überhaupt getan habe und warum sie den Mann nicht einfach in Ruhe lasse, gab die Angeklagte nur recht diffuse Antworten – etwa, sie werde selbst immer belästigt von irgendwelchen Leuten. Darauf musste sie sich jedoch sagen lassen, dass sie von daher nicht das Recht herleiten könne, dem Nachbarn in dieser Weise nachzustellen.
In der Verhandlung kam zur Sprache, dass der Nachbar sie bereits in der Vergangenheit einmal wegen der gleichen Vorwürfe angezeigt hatte, jedoch auf den Privatklageweg verwiesen worden war. Schon damals war ihr – wie auch jetzt wieder von der Polizei – gesagt worden, sie solle so etwas unterlassen. Jedoch bereits einen Tag, nachdem der Mann mit dem Hinweis auf den Privatklageweg abgewiesen worden war, ging es mit den „unqualifizierten Nachstellungen“ weiter. Daraufhin kam es dann zum erwähnten Strafbefehl. In ihm wurde eine Verwarnung dahingehend ausgesprochen, dass die Frau nach einem Jahr der Bewährung 350 Euro Strafe zahlen müsse, falls sie die Belästigungen nicht einstelle. Staatsanwalt und Richter ließen nun durchblicken, dass sie bei Aufrechterhaltung des Einspruchs auch mit einer höheren Strafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe rechnen müsse und dass dann auch die sämtliche Kosten des Verfahrens auf zukämen. Sie blieb bei ihrem Einspruch, und der Staatsanwalt führte aus, der Sachverhalt der Anklage stimme. Es möge sein, dass sie ein Problem habe; sie sei aber in der Lage, ihr Verhalten zu kontrollieren, es fehle ihr schlicht das Unrechtsbewusstsein. Er plädierte für eine Geldstrafe von 300 Euro, und sie müsse die Kosten des Verfahrens tragen. So lautete dann auch das Urteil des Richters. Er habe keinen Zweifel, dass sie dem Nachbarn nachgestellt habe. Es sei nicht möglich gewesen, den Grund für ihr Verhalten festzustellen. Es bestehe aber kein Grund, an ihrer Schuldfähigkeit zu zweifeln. Sie müsse nun spüren, dass ein solches Verhalten nicht toleriert werden könne. Und: Sie müsse bei weiteren Delikten dieser Art mit einer evtl. auch zu verbüßenden Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und vielleicht auch mit einer psychiatrischen Untersuchung rechnen.

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