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Nachrichten Schwäbisch Gmünd

Die Tatwaffe in Herlikofen war ein Messer — Mutmaßlicher Täter schweigt

Nicht mit der ursprünglich vermuteten Schere, sondern mit einem Messer, das in der Wohnung des Opfers sichergestellt wurde, wurden der 28-​jährigen Frau in Herlikofen die tödlichen Schnittwunden zugefügt. Die Kinder sind mittlerweile in der Obhut des Jugendamts, und der mutmaßliche Täter verweigert weitere Aussagen.

Dienstag, 05. Juni 2012
Rems-Zeitung, Redaktion
2 Minuten 26 Sekunden Lesedauer


GMÜND-​HERLIKOFEN (gbr). Auch gestern konnten es die Menschen in Herlikofen kaum fassen, dass sich in ihrer Nachbarschaft am Samstag so eine schreckliche Bluttat abgespielt haben soll (die RZ berichtete gestern ausführlich). Polizei und Staatsanwaltschaft bemühen sich unterdessen, die Beweislage zu sichern.
Die für Ermittlungsbehörden – und letztlich dann für das Gerichtsurteil sowie für das Strafmaß – entscheidende Frage lautet: Hat der Mann (der sich selbst der Tat bezichtigte und die Polizei gerufen hatte) im Zuge eines Streits spontan zu einem Messer gegriffen oder hat er das Tötungsdelikt bereits im Sinne gehabt, als er die Wohnung seiner von ihm getrennt lebenden Frau betrat.
Geschah die Tat nämlich unvorbereitet im so genannten „Affekt“, würde es sich nicht um einen Mord handeln, sondern um Totschlag — je nach Schwere der Schuld mit einem üblichen Strafrahmen zwischen fünf und 15 Jahren. Bei Mord hingegen wäre eine lebenslange Freiheitsstrafe die Folge. Wenn die Schuld des Totschlägers ebenso schwer wiegt die die eines Mörders, haben deutsche Gerichte allerdings die Möglichkeit, auch im Falle des Totschlags eine lebenslange Haft zu verfügen.
„Mord“ unterscheidet sich vom „Totschlag“ durch eine besondere Verwerflichkeit von Beweggrund oder Begehungsweise. Ob ein Tötungsdelikt als Mord geahndet werden kann beziehungsweise muss, hängt von genau festgelegten juristischen Kriterien ab. Im Paragraph 211 des Strafgesetzbuches heißt es unter anderem: „Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.“ Nach gängiger Rechtsprechung gelten auch Wut und Eifersucht als niedrige Beweggründe, wennn sie zum Beispiel durch erheblichen Egoismus oder ein übersteigertes Ehrgefühl hervorgerufen werden. In diese Kategorie fallen die so genannten „Ehrenmorde“.
Polizei und Staatsanwaltschaft wissen nichts von einem „Annäherungsverbot“
Das offenbar aus dem persönlichen Umfeld der Familie stammende Gerücht, der Mann hätte die Wohnung seiner getrennt lebenden Frau wegen eines gerichtlich verfügten „Annäherungsverbots“ oder eines Platzverweises gar nicht betreten dürfen, wollten die Ermittlungsbehörden auf Nachfrage der Rems-​Zeitung gestern nicht bestätigen. Sowohl die Polizeidirektion Aalen als auch die Ellwanger Staatsanwaltschaft betonten, dass nichts dergleichen bekannt sei.
Keine Aussage gab es auch zur Frage, ob die beiden sieben und vier Jahre alten Söhne des Ehepaars während der Tat in der Wohnung und womöglich Augenzeugen waren. „Die Polizei spricht nicht über die Kinder. Die Kinder sind das Schutzwürdigste überhaupt in diesem Fall“, sagte Bernhard Kohn, Leiter der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit der Polizeidirektion Aalen. Die vorläufige Unterbringung der beiden Kinder des Opfers wurde aufgehoben, die Kinder wurden vom Jugendamt in Obhut genommen und untergebracht.
Die Obduktion des Opfers sei abgeschlossen, hieß es gestern Nachmittag in einer gemeinsamen Pressemeldung der Staatsanwaltschaft Ellwangen und der Polizeidirektion Aalen. Vor einem offiziellen Ergebnis müssten aber noch die weiterführenden Untersuchungen durchgeführt und bewertet werden. Allerdings sei durch diese Untersuchung die erste Annahme der Polizei vor Ort schon erhärtet, dass die massiven Schnittverletzungen im Halsbereich die Todesursache war. Die Polizei habe in der Wohnung des Opfers ein Messer sichergestellt, bei dem es sich wohl um die Tatwaffe handle.
Schwerpunkte der Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft beziehen sich nun auf das Motiv für die Tat. Der Tatverdächtige, der sich noch bei der Alarmierung von Rettungsdienst und Polizei selbst der Tat bezichtigte, macht seit seiner Festnahme von seinem Recht Gebrauch, Fragen nicht zu beantworten.

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