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Nachrichten Schwäbisch Gmünd

Neue Corona-​Verordnung: Wichtige Änderungen im Überblick

Die Corona-​Verordnung der Landesregierung wurde an das Infektionsgeschehen angepasst. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Freitag, 25. Juni 2021
Thorsten Vaas
11 Minuten Lesedauer

Die neue Corona-​Verordnung orientiert sich an verschiedenen Lebensbereichen. Sie sieht Öffnungsschritte in vier Inzidenz-​Schritten vor. Hier gilt jeweils die vom Landesgesundheitsamt ausgewiesene 7-​Tage-​Inzidenz für den jeweiligen Stadt– oder Landkreis. So werden Öffnungen und Lockerungen bei niedrigen Inzidenzen möglich. Auf der anderen Seite können diese aber auch zurückgenommen werden, wenn die Inzidenzen wieder steigen. Vor allem mit Blick auf die Delta-​Variante ist es wichtig, „dass wir hier schnell reagieren können und einen erneuten Anstieg der Infektionszahlen möglichst schnell unterbrechen können“, heißt es auf der Homepage der Landesregierung.

Die neuen Inzidenzstufen:
Inzidenzstufe 4: 7-​Tage-​Inzidenz im jeweiligen Stadt– oder Landkreis über 50
Inzidenzstufe 3: 7-​Tage-​Inzidenz im jeweiligen Stadt– oder Landkreis zwischen 50 und 35
Inzidenzstufe 2: 7-​Tage-​Inzidenz im jeweiligen Stadt– oder Landkreis zwischen 35 und 10
Inzidenzstufe 1: 7-​Tage-​Inzidenz im jeweiligen Stadt– oder Landkreis unter 10

Je nach Inzidenzstufe gelten für die unterschiedlichen Bereiche wie etwa Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Sportveranstaltungen, Kontaktbeschränkungen oder privaten Feiern entsprechende Auflagen.

Wechsel in eine niedrigere Inzidenzstufe (weitere Öffnungen)
Wenn die 7-​Tage-​Inzidenz im jeweiligen Stadt– oder Landkreis den Wert der niedrigeren Stufe an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, treten die Lockerungen der niedrigeren Stufe am Tag nach der Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt in Kraft.

Wechsel in eine höhere Inzidenzstufe (Rücknahme von Öffnungen)
Wenn die 7-​Tage-​Inzidenz im jeweiligen Stadt– oder Landkreis den Wert der höheren Stufe an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschreitet, treten die Regelungen der höheren Stufen am Tag nach der Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt in Kraft.

Wie erfahre ich, was in meinem Stadt– oder Landkreis gilt?
Ausschlaggebend sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten 7-​Tage-​Inzidenzen der jeweiligen Stadt– und Landkreise.

Allgemeine Kontaktbeschränkungen
In allen vier Stufen gilt generell:
Paare, die nicht in einem Haushalt zusammenleben, werden als ein Haushalt gezählt.
Von den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sind geimpfte und genesene Personen mit entsprechendem Nachweis ausgenommen. Das gilt sowohl für die maximal zulässige Personen-​, als auch maximal zulässige Haushaltszahl.
Im Rahmen der sozialen Fürsorge, Härtefällen oder ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen, wie zum Beispiel für eine persönliche Assistenz bei eingeschränkten Personen, gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nicht.
Im Gegensatz zu privaten Feiern im größeren Rahmen, gibt es keine weiteren Anforderungen wie etwa der Nachweis eines negativen Corona-​Tests.

Inzidenzstufe 4 (über 50): Treffen sind mit maximal 5 Personen aus nicht mehr als 2 Haushalten erlaubt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt.
Inzidenzstufe 3 (zwischen 50 und 35): Treffen sind mit maximal 15 Personen aus nicht mehr als 4 Haushalten möglich. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt. Zusätzlich können bis zu fünf Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus fünf weiteren Haushalten hinzukommen („Kindergeburtstagregel“).
Inzidenzstufe 2 (zwischen 35 und 10): Treffen sind mit maximal 15 Personen aus nicht mehr als 4 Haushalten möglich. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt. Zusätzlich können bis zu 5 Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus 5 weiteren Haushalten hinzukommen („Kindergeburtstagregel“).
Inzidenzstufe 1 (unter 10): Treffen sind mit maximal 25 Personen ohne Begrenzung der Haushalte erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahre zählen zur Personenzahl hinzu.

Besuchsregelungen in Krankenhäusern und Pflegeheimen
Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern und Einrichtungen für Menschen mit Pflege– und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativem Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig; für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre ist eine nicht-​medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-​Nasen-​Bedeckung ausreichend. Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten.
Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu Einrichtungen für Menschen mit Pflege– und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativem Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. Bitte setzen Sie sich vor dem Besuch unbedingt mit der Einrichtung in Verbindung, um den jeweiligen Ablauf vor Ort zu klären.

Was gilt bei der Maskenpflicht?
Soweit in den einzelnen Lebensbereichen nicht anders angegeben, gilt generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Dabei ist mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Zulässig sind auch FFP2-​Masken oder KN95-​Masken. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann.

Wo gilt die Maskenpflicht weiter?
Die Maskenpflicht gilt weiter unter anderem in folgenden Bereichen:
Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen. An Bahn– und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs– und Flughafengebäuden – in geschlossenen Räumen generell, im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
Im Einzelhandel.
Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, wie Theater– oder Operaufführungen, Kinovorführungen, Informations– und Lehrveranstaltungen.
Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht.
Bei der praktischen und theoretischen Fahr-​, Boots, und Flugausbildung, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
In geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind.
Kunden und Angestellte bei körpernahen Dienstleistungen.
Bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft.
In Arbeits– und Betriebsstätten sowie Einsatzorten, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben in Gemeinschaftseinrichtungen
Auf Messen und Kongressen.

Ausnahmen bei der Maskenpflicht
Die Maskenpflicht gilt nicht für den privaten Bereich und bei privaten Feiern und Veranstaltungen – nichtsdestotrotz ist empfehlenswert, bei größeren Zusammenkünften auch im privaten Bereich vor allem in engen Situationen eine Maske zu tragen. Kinder bis einschließlich fünf Jahren sind generell von der Maskenpflicht ausgenommen.
Im Freien gilt keine Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern zuverlässig eingehalten werden kann. Wenn ein anderwertiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist, etwa durch bauliche Maßnahmen.
Wenn aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen das Tragen einer Maske nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe ist in der Regel eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.
In der Gastronomie beim Essen und Trinken.
Bei der Sportausübung.
Bei körpernahen Dienstleistungen, wenn dabei nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann (Gesichtsbehandlungen). In diesem Fall müssen die Kundinnen und Kunden einen negativen Corona-​Schnelltest, einen Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis haben.
Bei Physio– und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen.

Was gilt für private Feiern?
Inzidenzstufe 4 (über 50): Im Freien und geschlossenen Räumen maximal zehn Personen (ohne Haushaltsbeschränkung). Alle Gäste müssen einen negativen Corona-​Schnelltest, einen Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis haben.
Inzidenzstufe 3 (zwischen 50 und 35): Im Freien und geschlossenen Räumen maximal 50 Personen (ohne Haushaltsbeschränkung). Alle Gäste müssen einen negativen Corona-​Schnelltest, einen Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis haben.
Inzidenzstufe 2 (zwischen 35 und 10): Im Freien maximal 200 Personen (ohne Haushaltsbeschränkung). Ein negativer Corona-​Schnelltest bzw. Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis ist nicht mehr erforderlich. In geschlossenen Räumen maximal 200 Personen (ohne Haushaltsbeschränkung). Alle Gäste müssen einen negativen Corona-​Schnelltest, einen Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis haben.
Inzidenzstufe 1 (unter 10): Im Freien maximal 300 Personen (ohne Haushaltsbeschränkung). Ein negativer Corona-​Schnelltest bzw. Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis ist nicht mehr erforderlich. In geschlossenen Räumen maximal 300 Personen (ohne Haushaltsbeschränkung). Alle Gäste müssen einen negativen Corona-​Schnelltest, einen Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis haben.

Was gilt für Einzelhandel, Dienstleistungen und Handwerk?
In allen vier Stufen gilt generell:
In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
Soweit bei einer körpernahen Dienstleistung eine medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, ist für die Inanspruchnahme der Dienstleistung die Vorlage eines Test-​, Impf– oder Genesenennachweises durch die Kundin oder den Kunden erforderlich. Dies gilt nicht für Physio– und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen.
Für Floh– und Krämermärkte gelten nun die gleichen Regelungen wie für den Einzelhandel. Bei Märkten, die ausschließlich im Freien stattfinden, müssen die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher nicht erhoben werden. Die Quadratmeterbegrenzung in den Inzidenzstufen 3 und 4 gelten nicht für Märkte die ausschließlich im Freien stattfinden.
Inzidenzstufe 4 (über 50): Maximal ein Kunde pro 10 Quadratmeter allgemein zugängliche Dienstleistungs-​/​Verkaufsfläche. Ein negativer Corona-​Schnelltest bzw. Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis ist nicht erforderlich. Die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden dokumentiert werden. Dazu zählen Vor– und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Dies kann entweder mit einschlägigen Apps wie Luca oder auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf das Ladenlokal bzw. den Ort der Dienstleistung nicht betreten. Die Kontaktdaten müssen im Einzelhandel, der der Grundversorgung dient, nicht erhoben werden.
Inzidenzstufe 3 (zwischen 50 und 35): Maximal ein Kunde pro 10 Quadratmeter allgemein zugängliche Dienstleistungs-​/​Verkaufsfläche. Ein negativer Corona-​Schnelltest bzw. Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis ist nicht erforderlich. Die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden müssen nicht dokumentiert werden.
Inzidenzstufe 2 (zwischen 35 und 10): Keine Quadratmeterbegrenzung bei der Kundschaft. Ein negativer Corona-​Schnelltest bzw. Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis ist nicht erforderlich. Die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden müssen nicht dokumentiert werden.
Inzidenzstufe 1 (unter 10): Keine Quadratmeterbegrenzung bei der Kundschaft. Ein negativer Corona-​Schnelltest bzw. Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis ist nicht erforderlich. Die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden müssen nicht dokumentiert werden.

Was gilt beim Sport?
Inzidenzstufe 4 (über 50):
Freizeit– und Amateursport (Training oder Wettkampf) ist im Freien mit Gruppen von bis zu 25 Personen erlaubt. Alle Sportlerinnen und Sportler müssen einen negativen Corona-​Schnelltest, einen Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis haben. Freizeit– und Amateursport (Training oder Wettkampf) ist in geschlossenen Räumen mit bis zu 14 Personen erlaubt. Genesene und vollständig geimpfte Personen werden nicht zur Personenzahl (25 Personen im Freien, 14 Personen in geschlossenen Räumen) hinzugezählt. Alle Sportlerinnen und Sportler müssen einen negativen Corona-​Schnelltest, einen Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis haben.
Inzidenzstufe 3 (zwischen 50 und 35): Freizeit– und Amateursport (Training oder Wettkampf) ist im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Personenbeschränkung erlaubt. Alle Sportlerinnen und Sportler müssen einen negativen Corona-​Schnelltest, einen Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis haben.
Inzidenzstufe 2 (zwischen 35 und 10): Freizeit– und Amateursport (Training oder Wettkampf) im Freien und geschlossenen Räumen ohne Personenbeschränkung erlaubt. Ein negativer Corona-​Schnelltest bzw. Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis ist nicht erforderlich.
Inzidenzstufe 1 (unter 10): Freizeit– und Amateursport (Training oder Wettkampf) im Freien und geschlossenen Räumen ohne Personenbeschränkung erlaubt. Ein negativer Corona-​Schnelltest bzw. Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis ist nicht erforderlich.
Generelle Ausnahme:
Die Nutzung von Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-​Sport, Schulsport, Studienbetrieb sowie Spitzen– oder Profisport ist allgemein zulässig.

Was gilt für Galerien, Museen und anderen Kultureinrichtungen?
Inzidenzstufe 4 (über 50): Im Freien und geschlossen Räumen dürfen sich pro 20 Quadratmeter allgemein zugänglicher Fläche nur eine Besucherin oder ein Besucher aufhalten. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-​Schnelltest, einen Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis haben.
Inzidenzstufe 3 (zwischen 50 und 35): Im Freien und geschlossenen Räumen dürfen sich pro 10 Quadratmeter allgemein zugänglicher Fläche nur eine Besucherin oder ein Besucher aufhalten. Ein negativer Corona-​Schnelltest bzw. Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis ist nicht erforderlich.
Inzidenzstufe 2 (zwischen 35 und 10): Im Freien und in geschlossenen Räumen entfällt die Personenbeschränkung. Ein negativer Corona-​Schnelltest bzw. Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis ist nicht erforderlich.
Inzidenzstufe 1 (unter 10): Im Freien und in geschlossenen Räumen entfällt die Personenbeschränkung. Ein negativer Corona-​Schnelltest bzw. Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis ist nicht erforderlich.

Was gilt bei religiösen Feiern, Gottesdiensten und Beerdigungen?
Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions– und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften sowie Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete sind unabhängig der Kontaktbeschränkungen und der Regelungen für öffentliche Veranstaltungen erlaubt. Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht.

Was gilt für Volksfeste und Stadtfeste mit Schaustellerbetrieben (Fahrgeschäfte)?
Generelle Regelungen:
Festzelte sind nicht erlaubt. Freilichtbühnen bei Volksfesten und Stadtfesten mit Fahrgeschäften sind nicht erlaubt. Ein Betreiber hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Kontaktdaten der Gäste müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor– und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Dies kann entweder mit einschlägigen Apps wie Luca oder auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf an der Veranstaltung bzw. Feier nicht teilnehmen. Wenn ein negativer Corona-​Schnelltest erforderlich ist, muss dieser vor Ort durchgeführt werden. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein. Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, ausreichend. Dies gilt entsprechend für Kindertageseinrichtungen. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
Inzidenzstufe 4 (über 50): Maximal eine Person pro 20 Quadratmeter für den Publikumsverkehr vorgesehene Fläche. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-​Schnelltest, einen Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis haben.
Inzidenzstufe 3 (zwischen 50 und 35): Maximal eine Person pro 10 Quadratmeter für den Publikumsverkehr vorgesehene Fläche. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-​Schnelltest, einen Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis haben.
Inzidenzstufe 2 (zwischen 35 und 10): Keine Personenbeschränkung. Ein negativer Corona-​Schnelltest, ein Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis ist nicht erforderlich.
Inzidenzstufe 1 (unter 10): Keine Personenbeschränkung. Ein negativer Corona-​Schnelltest, ein Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis ist nicht erforderlich.

Was gilt für Freizeiteinrichtungen?
Inzidenzstufe 4 (über 50):
Im Freien dürfen sich pro 20 Quadratmeter allgemein zugänglicher Fläche nur eine Besucherin oder ein Besucher aufhalten. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-​Schnelltest, einen Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis haben. In geschlossenen Räumen: nicht erlaubt.
Inzidenzstufe 3 (zwischen 50 und 35): Im Freien und geschlossenen Räumen dürfen sich pro 10 Quadratmeter allgemein zugänglicher Fläche nur eine Besucherin oder ein Besucher aufhalten. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-​Schnelltest, einen Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis haben.
Inzidenzstufe 2 (zwischen 35 und 10): Im Freien und geschlossenen Räumen entfällt die Personenbeschränkung. Ein negativer Corona-​Schnelltest bzw. Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis ist nicht mehr erforderlich.
Inzidenzstufe 1 (unter 10): Im Freien und geschlossenen Räumen entfällt die Personenbeschränkung. Ein negativer Corona-​Schnelltest bzw. Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis ist nicht mehr erforderlich.
Generelle Ausnahme:
Die Nutzung von Bädern und ähnlichen Einrichtungen zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-​Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen– oder Profisport, sowie für Anfängerschwimmkurse oder zu ähnlichen Zwecken ist allgemein zulässig.

Was gilt für die Gastronomie?
Grundsätzlich gilt:
Ein negativer Corona-​Schnelltest, ein Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis ist bei einem Außer-​Haus-​Verkauf nicht erforderlich. Ebenso wenn Kunden lediglich Speisen und Getränke abholen (to go).
Die Erhebung der Kontaktdaten ist bei einem Außer-​Haus-​Verkauf nicht erforderlich. Ebenso wenn Kunden lediglich Speisen und Getränke abholen (to go).
Inzidenzstufe 4 (über 50): Im Freien: Keine Personenbeschränkung. Alle Gäste müssen einen negativen Corona-​Schnelltest, einen Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis haben. In geschlossenen Räumen: Nicht mehr als eine Person pro 2,5 Quadratmeter Gastraumfläche. Alle Gäste müssen einen negativen Corona-​Schnelltest, einen Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis haben. Rauchverbot.
Inzidenzstufe 3 (zwischen 50 und 35): Im Freien: Keine Personenbeschränkung. Alle Gäste müssen einen negativen Corona-​Schnelltest, einen Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis haben. In geschlossenen Räumen: Nicht mehr als eine Person pro 2,5 Quadratmeter Gastraumfläche. Alle Gäste müssen einen negativen Corona-​Schnelltest, einen Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis haben. Rauchverbot.
Inzidenzstufe 2 (zwischen 35 und 10): Im Freien: Keine Personenbeschränkung. Ein negativer Corona-​Schnelltest bzw. Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis ist nicht mehr erforderlich. In geschlossenen Räumen: Keine Personenbeschränkung. Ein negativer Corona-​Schnelltest bzw. Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis ist nicht mehr erforderlich. Rauchverbot.
Inzidenzstufe 1 (unter 10): Im Freien und in geschlossenen Räumen keine Personenbeschränkung. Ein negativer Corona-​Schnelltest bzw. Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis ist nicht mehr erforderlich.

Was gilt bei öffentlichen Veranstaltungen?
Dazu zählen unter anderem: Theater, Oper, Konzerte, Kino, Stadtführungen, Informationsveranstaltungen sowie Betriebs– und Vereinsfeiern.
In den Inzidenzstufen 2 bis 4 gilt im Freien bei mehr als 200 Personen die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und Besuchern garantiert ist.
In der Inzidenzstufe 1 gilt im Freien bei mehr als 300 Personen die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und Besuchern garantiert ist.
Die generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen bleibt weiter bestehen.
In der Inzidenzstufe 2 entfällt die Regelung, die eine Belegung von 20 Prozent der Kapazität erlaubt.
In der Inzidenzstufe 1 entfällt die Regelung, die eine Belegung von 30 Prozent der Kapazität erlaubt.
In den Inzidenzstufen 1 und 2 ist eine Belegung mit maximal 50 Prozent der Kapazität erlaubt, jedoch nicht mehr als 25.000 Personen. In einen Veranstaltungsort mit 30.000 Plätzen dürfen also maximal 15.000 Personen kommen. In einen Veranstaltungsort mit 60.000 Plätzen maximal 25.000 Personen. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-​Schnelltest, einen Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis haben.

Was gilt für Archive, Bibliotheken und Büchereien?
Wer lediglich Medien abholt oder zurückbringt, braucht keinen negativen Corona-​Schnelltest, einen Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis. Bei Personen, die lediglich Medien abholen oder zurückbringen, müssen keine Kontaktdaten erhoben werden.

Was gilt im touristischen Verkehr?
Dazu zählen unter anderem: Ausflugsschifffahrt, touristische Seilbahnen, touristischer Busverkehr, Museumsbahnen und Zeppelinflüge.
In der Inzidenzstufe 2 ist eine Belegung mit 75 Prozent der regulären Plätze ohne negativen Corona-​Schnelltest, einen Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis der Fahrgäste möglich. Bei einer Belegung von 100 Prozent der regulären Plätze benötigen alle Fahrgäste einen negativen Corona-​Schnelltest, einen Genesenen– oder Geimpften-​Nachweis.

Was gilt in Clubs und Diskotheken?
In der Inzidenzstufe 1 ist eine Belegung mit bis zu 30 Prozent der zugelassenen Kapazität erlaubt – die Eine-​Person-​pro-​zehn-​Quadratmeter-​Regelung entfällt.

Alle Fragen und Antworten zur neuen Corona-​Verordnung finden Sie hier.

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