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Corona-​Inzidenz: Neue Lockerungen im Ostalbkreis

Im Ostalbkreis gelten derzeit die Regeln der Inzidenzstufe 1 — alle Fragen und Antworten auf einen Blick:

Dienstag, 06. Juli 2021
Thorsten Vaas
3 Minuten Lesedauer

Die 7-​Tage-​Inzidenz liegt im Ostalbkreis am Dienstag bei 5,1 und damit den fünften Tag in Folge unter dem Schwellenwert von 10. Somit gelten ab Mittwoch die Regeln der Inzidenzstufe 1.

Was gilt für private Treffen?
Es dürfen sich maximal 25 Personen treffen — ohne Beschränkungen auf eine bestimmte Anzahl von Haushalten. Geimpfte sowie genesene Personen werden nicht mitgezählt. Das Abstandsgebot und die Maskenpflicht gelten nicht.

Was gilt für private Feste und Feiern?
Private Veranstaltungen wie Geburtstage oder Hochzeitsfeiern sind im Freien mit maximal 300 Personen und in geschlossenen Räumen ebenfalls mit maximal 300 Personen, aber hierbei müssen die Teilnehmenden geimpft, genesen oder getestet sein. Das Abstandsgebot und die Maskenpflicht gelten nicht. Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden.

Was gilt für öffentliche Veranstaltungen?
Öffentliche Veranstaltungen wie Theater, Oper, Konzerte oder Flohmärkte sind im Freien mit maximal 1.500 Personen zulässig. Bei über 300 Teilnehmenden gilt Maskenpflicht. In geschlossenen Räumen gilt eine Beschränkung auf maximal 500 Personen. Alternativ dürfen max. 30 Prozent der Raumkapazität genutzt werden. Oder es dürfen maximal 60 Prozent der Raumkapazität genutzt werden ohne Abstandsgebot, dann müssen aber die Teilnehmenden geimpft, genesen oder getestet sein. Generell gilt, dass ein Hygienekonzept vorliegen muss und die Kontaktdaten müssen erhoben werden.

Was gilt für Freizeiteinrichtungen?
Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Hochseilgärten oder Schwimmbäder dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen eine unbeschränkte Personenzahl zulassen. Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden. In der Praxis können sich aus dem Abstandsgebot oder hygienischen Vorgaben Personenbeschränkungen ergeben. Für Schwimmbäder gelten zusätzliche Vorgaben zur Begrenzung der Personen in den Becken.

Was gilt bei außerschulischen und /​oder beruflichen Bildungsangeboten?
ußerschulische und berufliche Bildung wie VHS oder Jugendkunstgruppen: Ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenzahl. Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden.

Was gilt für Galerien, Museen und anderen Kultureinrichtungen?
Im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Beschränkung der Personenzahl. Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden.

Was gilt für die Gastronomie?
Ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenanzahl. Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden. In Betriebskantinen und Mensen: Nutzung durch Angehörige der Einrichtung ohne besondere Regelungen gestattet.

Was gilt für Einzelhandel, Dienstleistungen und Handwerk?
Ohne besondere Regelungen. Es ist ein Hygienekonzept erforderlich.

Was gilt für körpernahe Dienstleistungen?
Wenn die Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, dann gelten die 3G (vollständig geimpft, genesen, getestet)

Was gilt für Messen?
Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Im Freien und in geschlossenen Räumen 1 Person je angefangene 3 qm oder ohne Beschränkung der Personenzahl, sofern diese geimpft, genesen oder getestet sind.

Was gilt für Beherbergungen und touristischen Verkehr?
Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Ansonsten ohne besondere Regelungen.Für den touristischen Verkehr (wie Schifffahrt, Seilbahnen, touristischer Busverkehr) gilt: Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Es gilt „3G“ — also geimpft, genesen, getestet. Ohne Beschränkung der Personenzahl.

Was gilt für Diskotheken?
Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist in Inzidenzstufe 1 nur mit einer Person je angefangene zehn Quadratmeter zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-​, Impf– oder Genesenennachweises zulässig ist.

Was gilt beim Sport?
Im Freien und in geschlossenen Räumen ohne besondere Regelungen. Für Sportstätten gelten die zusätzlichen Vorgaben der Corona-​Verordnung Sport. Bei Wettkampfveranstaltungen im Sport: Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Im Freien mit maximal 1.500 Personen, bei mehr als 300 Personen gilt Maskenpflicht. In geschlossenen Räumen maximal 500 Personen oder maximal 30 Prozent der Kapazität oder maximal 60 Prozent der Kapazität ohne Abstandsgebot mit „3G“ — geimpft, genesen, getestet

Was gilt für Prostitutionsstätten?
Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Nur mit „3G“ — geimpft, genesen, getestet.

Was gilt bei der Maskenpflicht?
Soweit in den einzelnen Lebensbereichen nicht anders angegeben, gilt generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht für Personen ab 6 Jahre. Dabei ist mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Zulässig sind auch FFP2-​Masken oder KN95-​Masken. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Ausnahmen: In geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Kantinen, Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens und beim Sport treiben. Im Freien nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden kann. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung haben.

Das Land Baden-​Württemberg stellt zu den einzelnen Lebensbereichen bzw. zur Corona-​Verordnung eine umfangreiche FAQ-​Liste auf seiner Homepage zur Verfügung. Alle Regeln auf einen Blick finden Sie hier.

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