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Nachrichten Schwäbisch Gmünd

Neue Corona-​Verordnung ab Freitag

Ab Freitag gilt in Baden-​Württemberg eine neue Corona-​Verordnung. Neu sind Änderungen in der Alarmstufe I. Zudem führt das Land eine FFP2-​Maskenpflicht im öffentlichen Personennah– und Fernverkehr ein. Damit entfällt auch die nächtliche Ausgangsbeschränkung im Ostalbkreis. Ein Überblick.

Donnerstag, 27. Januar 2022
Thorsten Vaas
1 Minute 28 Sekunden Lesedauer

Obwohl die Hospitalisierungsinzidenz und die Zahl der Covid-​19-​Patienten auf der Intensivstation landesweit unter die maßgebliche Schwelle gesunken war, hielt die Landesregierung an den Regeln der Alarmstufe II fest. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim stufte dies als rechtswidrig ein. Nun hat die Landesregierung die Corona-​Verordnung an die Beschlüsse der Bund-​Länder-​Konferenz angepasst. Konkret bedeutet das: Ab Freitag gelten die jetzt angepassten regeln der Alarmstufe I — und im Ostalbkreis entfällt damit die nächtliche Ausgangsbeschränkung.

Das sind die wichtigsten Änderungen in der Alarmstufe I

# In der Alarmstufe I sind Messen und Ausstellungen nicht erlaubt.
# In der Alarmstufe I bleiben Clubs, Diskotheken und clubähnliche Lokale geschlossen.
# Fastnachtsumzüge sind in den Alarmstufen nicht erlaubt.
# In Bereichen für die für 3G bisher ein negativer PCR-​Test erforderlich war, reicht nun ein negativer Schnelltest.
# Für Veranstaltungen, die der Religionsausübung dienen, wird ab 14. Februar 2022 in den Alarmstufen eine 3G Regelung eingeführt.
# In der Gastronomie gilt im Innen– und Außenbereich in der Alarmstufe I 2G.

Die FFP2-​Maskenpflicht für Personen ab 18 Jahren in der Warn– und den Alarmstufen gilt nun grundsätzlich auch in öffentlichen Nah– und Fernverkehr sowie in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr.

Nach wie vor wird es die Alarmstufe II geben. Abweichend von der bisherigen Regelung wird diese nur ausgelöst, wenn die maßgeblichen Schwellenwerte der 7-​Tage-​Hospitalisierungsinzidenz (6,0) und die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-​19-​Patientinen und Patienten (AIB) (490) beide erreicht oder überschritten werden. Nur in der Alarmstufe II gelten Ausgangsbeschränkungen in Stadt– und Landkreisen und zwar dann, wenn dort an zwei aufeinander folgenden Tagen eine 7-​Tagesinzidenz pro 100.000 Einwohnern von mindestens 1.500 festgestellt wird. Mit der Erhöhung des Schwellenwerts, der zuvor bei 500 lag, werde der neuen Lage durch die Omikron-​Variante Rechnung getragen, heißt es in einer Mitteilung der Landesregierung.

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