Direkt zum Inhalt springen

Nachrichten Schwäbisch Gmünd

Corona: Fragen und Antworten zur Quarantäne

Wer positiv auf das Coronavirus getestet wurde, wird nicht mehr vom Gesundheitsamt des Ostalbkreises kontaktiert und muss sich selbst in Quarantäne begeben. Das wirft Fragen auf.

Mittwoch, 10. November 2021
Thorsten Vaas
2 Minuten 1 Sekunden Lesedauer

Sowohl positiv Getestete, als auch Kontaktpersonen werden nicht mehr vom Gesundheitsamt angerufen und /​oder per E-​Mail über Absonderungspflichten sowie –fristen informiert. Beim Gesundheitsamt Ostalbkreis und vor Ort in den Gemeindeverwaltungen tauchen deshalb zahlreiche Fragen auf:

Wer muss in Quarantäne?
Sogenannte Indexpersonen, also positiv auf das Coronavirus Getestete, und ihre nicht vollständig geimpften oder genesenen Haushaltangehörigen müssen sich gemäß der jeweils geltenden Corona-​Verordnung Absonderung Baden-​Württemberg selbstständig und eigenverantwortlich in in Quarantäne begeben, sobald ein Antigen-​Schnelltest oder ein PCR-​Test positiv ausfällt.

Wird die Quarantäne kontrolliert?
Das Gesundheitsamt gibt die Daten der positiv getesteten Person an das Bürgermeisteramt der jeweiligen Wohnsitzgemeinde weiter. Die Bürgermeisterämter können anhand der übermittelten Daten die Absonderungspflicht von positiv Getesteten und gleichzeitig deren Haushaltsangehörigen kontrollieren.

Wie lange müssen positiv Getestete in Quarantäne?
Ohne Symptome: 14 Tage nach positivem Antigentest oder positivem PCR-​Test
Mit Symptomen: Die 14-​tägige Absonderungspflicht beginnt mit Symptombeginn zu laufen.
Eine geimpfte Indexperson ohne Symptome kann sich am fünften Tag mit einem negativen PCR-​Test freitesten.

Wie lange müssen Haushaltsangehörige in Quarantäne?
10 Tage nach Testung der Indexperson oder nach Symptombeginn bei der Indexperson.
Ab dem fünften Tag kann sich ein Haushaltsangehöriger mit einem negativen PCR-​Test freitesten. Ab Tag 7 ist dies mit einem negativen Antigentest möglich.
Die Absonderung endet automatisch, ein negativer Befund muss aber weiterhin aufgehoben werden und auf Verlangen dem jeweils zuständigen Ordnungsamt vorgelegt werden.
Für vollständig geimpfte und genesene Haushaltsangehörige ohne Symptome besteht keine Absonderungspflicht.

Wer stellt eine Bescheinigung aus?
Auf Antrag der positiv getesteten Person beziehungsweise der haushaltsangehörigen Person stellt das Bürgermeisteramt nach Ablauf der Absonderungsdauer eine Bescheinigung über den Absonderungszeitraum aus. „Für den Arbeitgeber reicht zunächst der Nachweis des positiven Testergebnisses“, heißt es in einer Mitteilung des Landratsamts.
Haushaltsangehörige Kontaktpersonen können beim Bürgermeisteramt zudem eine Testberechtigung nach der Test-​Verordnung erhalten.

Wie müssen sich Kontaktpersonen verhalten?
Personen, die nicht zur Gruppe der Haushaltsangehörigen zählen, aber Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, sollten Kontakte weitestgehend reduzieren und beim Auftreten von Symptomen ärztlichen Rat einholen und sich testen lassen. Es erfolgt nur noch in Ausnahmefällen (beispielsweise ein Ausbruch in sogenannten vulnerablen Gruppen wie etwa in Altenpflegeeinrichtungen) eine Einstufung als enge Kontaktperson beziehungsweise die Anordnung zur Absonderung durch das Gesundheitsamt.

Wo gibt es weitere Informationen?
Eine ausführliche tabellarische Übersicht, anhand derer positiv Getestete und deren Haushaltsangehörige die für sie geltenden Fristen ersehen können, gibt auf der Homepage des Ostalbkreises. Dort sind auch Merkblätter des Sozialministeriums eingestellt, die darüber informieren, was bei positivem PCR-​, Antigen-​Schnelltest oder Selbsttest zu tun ist.

Wie geht es weiter beim Impfen?
Impftermine im Ostalbkreis finden Sie hier.

14 Tage kostenlos und unverbindlich testen?
Das RZ-Probeabo - digital oder klassisch mit Trägerzustellung

3362 Aufrufe
486 Wörter
898 Tage 2 Stunden Online

Beitrag teilen

Hinweis: Dieser Artikel wurde vor 898 Tagen veröffentlicht.


QR-Code
remszeitung.de/2021/11/10/corona-fragen-und-antworten-zur-quarantaene/